Erstellt am 15.10.2009 um 10:58 Uhr von rolfo
ohne Anhörung, toll. Ist von vornherein ungültig.
Der BR muss gehört werden, erfolgt vom BR keine Zustimmung oder lässt der BR die Frist verstreichen muss der AG die Zustimmung vom Gericht ersetzen lassen.
Erstellt am 15.10.2009 um 11:05 Uhr von DeWalt
VORSICHT!!!
Der BR Kollege MUSS in jedem Fall eine Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen einleiten. Tut er das nicht, ist die Kündigung danach wirksam. Parallel dazu, solltet ihr als BR ein Beschlussverfahren gegen den AG einleiten, wegen Verstoßes gegen § 103 BetrVG.
Erstellt am 15.10.2009 um 11:16 Uhr von Maria
@rolfo
"oder läßt der BR die Frist verstreichen, muss der AG die Zustimmung vom Gericht ersetzen lassen.
Rolfo, in welcher Kommenrtierung findest du diesen Passus?!?
Wenn der BR die Frist verstreichen läßt (aus welchen Gründen auch immer....bei einer Kündigung finde ich das übrigens nicht sinnvoll!), dann hat er eine Entscheidung getroffen und der AG muss NICHT zum Gericht laufen.
Denn Fristverstreichung heißt, der BR will oder kann sich nicht äußern und der BR ist letztendlich (aufgrund fehlender Argumente bzw. §§)mit der AG-Entsxcheidung einverstanden.
Erstellt am 15.10.2009 um 11:20 Uhr von DonJohnson
@Maria
*Wenn der BR die Frist verstreichen läßt (aus welchen Gründen auch immer....bei einer Kündigung finde ich das übrigens nicht sinnvoll!), dann hat er eine Entscheidung getroffen und der AG muss NICHT zum Gericht laufen.*
Das steht im § 103 Abs 2 BetrVG ;-)
Übrigens, auch bei Kündigungen nach 102 kann es unter Umständen durchaus sinnig sein, die Frist verstreichen zu lassen ;-)
Erstellt am 15.10.2009 um 11:25 Uhr von carrie
@Maria
Ich schließe mich DJ an, im Kommentar steht u.a.: Verweigert der BR die Zustimmung, so kann der AG eine wirksame Kündigung nur aussprechen, wenn das ArbG auf seinen Antrag die fehlenden Zustimmung ersetzt hat. Dasselbe gilt, wenn der BR sich innerhalb einer angemessenen Zeit nicht äußert. Das Schweigen des BR ist als Zustimmungsverweigerung zu werten
Erstellt am 15.10.2009 um 11:38 Uhr von neskia
Sollte der Kollege freigestellt sein gilt:
Das BR-Mitglied darf weiterhin die Firma betreten um seine BR-Tätigkeit auszuüben. Die Freistellung gilt nicht als Verhinderung. Das ist per einstweiliger Verfügung durchsetzbar.
Erstellt am 15.10.2009 um 11:53 Uhr von Maria
@DJ
@carrie
Mea culpa, als Jungfüchsin lerne ich (leider) immer noch zu.
Ihr habt wie (fast) immer recht;-)-)-)
Maria
Erstellt am 15.10.2009 um 11:56 Uhr von DeWalt
Maria
Wieso leider? Wer nicht lernt, kann auch nicht besser werden. Und das wollen wir doch alle. ;-)))
Erstellt am 15.10.2009 um 12:00 Uhr von carrie
@Maria
Kein Mensch weis alles, wäre ja auch erschreckend:-))
Erstellt am 15.10.2009 um 12:00 Uhr von DonJohnson
"Der Mensch wird alt wie ne Kuh und lernt immernoch dazu"
Erstellt am 15.10.2009 um 15:00 Uhr von tiktak
@ orcie
Nur noch etwas:
Bei einer außerordentlichen Kündigun gilt ein drei Tagen Frist(also nicht sieben). Der Tag an dem die Information dem Betriebsrat gegeben wurde, zählt bei der Fristberechnung gem. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB nicht mit.
Erstellt am 15.10.2009 um 18:30 Uhr von erwin
@Maria
Hallo, nicht verzagen, Du lagst hier vollkommen richtig!!!
Hier ein Auszug aus dem BetrVG Kommentar zum § 103
Die Nichtäußerung des BR gilt, anders als bei § 102, nicht als Zustimmung, sondern als Zustimmungsverweigerung.
Hat sich der BR innerhalb von drei Tagen zu dem Antrag des AG nicht geäußert, hat dieser – ebenso wie im Fall der ausdrücklichen Zustimmungsverweigerung – noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB die Ersetzung der Zustimmung des BR beim ArbG zu beantragen (BAG 24. 4. 75, AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972; vgl. auch BAG 22. 8. 74, 20. 3. 75, 18. 8. 77, AP Nrn. 1, 2, 10 zu § 103 BetrVG 1972). Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt nicht erneut zu laufen (a. A. H.-P. Müller, DB 75, 1363; Otto, ZfA 76, 404).
Erstellt am 15.10.2009 um 19:01 Uhr von DonJohnson
@erwin
*@Maria
Hallo, nicht verzagen, Du lagst hier vollkommen richtig!!!*
Und du hast dir ihren Beitrag wirklich durchgelesen???
Erstellt am 15.10.2009 um 19:15 Uhr von erwin
@DonJohnson
Sorry,
"watsch, watsch" und sitzenbleiben/nachsitzen, dass war die watschen welche ich mir gerade für falsches lesen selbst verpsst habe. :-))
Asynchronität zwischen Augen udn Gehin, können schin merkliche Auswirkungen haben!
Erstellt am 15.10.2009 um 19:21 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 16.10.2009 um 07:55 Uhr von Maria
@erwin
...ach Erwin, du warst leider nur ein (sehr) kurzer Hoffnungsschimmer für mich!
..Ich ergebe mich nun endgültig meinem Nichtwissen-Schicksal....
Erstellt am 16.10.2009 um 10:58 Uhr von PTNetty
@maria
Aber nicht doch!!! Ergeben und aufgeben gibts nicht! Dafür funkeln hier viel zu viele Taschenlampen, Kerzen, Blitzlichter und sonstige, Helligkeit verströmende Gerätschaften, um uns die Dunkelheit im Paragraphendschungel zu erhellen!! :-))
Dass sie nicht immer alle aus der gleichen Richtung leuchten und auch nicht unbedingt in die selbe weisen, ist nur gesund!
Ab und an gehts halt mal etwas lauter zu, aber Gewitter reinigen die Luft.
@all
Ich find es funktioniert doch prima so und bin heilfroh euch zu lesen.
Zumindestens wenn kein Herr Ad. dazwischen funkt!
Ein schönes Wochenende
PT Netty
Erstellt am 16.10.2009 um 11:10 Uhr von DonJohnson
@PTNetty
Boah wie poetisch ;-)))
Schönes WE auch dir ;-)))