Erstellt am 07.10.2014 um 18:12 Uhr von metallica
§ 13 II 1 BetrVG:
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
Nach 24 Monaten prüft ihr, wenn ihr dann nicht weniger als 170 seid, bleibt ihr zu 9.
Erstellt am 08.10.2014 um 07:00 Uhr von Hoppel
@ metallica
" Nach 24 Monaten prüft ihr, wenn ihr dann nicht weniger als 170 seid, bleibt ihr zu 9."
Das üben wir doch noch mal ... die Hälfte von 220 ist noch immer 110 und diese Hälfte muss mind. 50 AN entsprechen.
Wenn also 24 Monate nach Wahl festgestellt wird, dass nur noch 110 AN regelmäßig beschäftigt sind, müssen Neuwahlen eingeleitet werden.
@ Reifenrüde
Ganz locker bleiben. Ihr bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt, es sei denn ihr zählt exakt 24 Monate nach Bekanntgabe Eures endgültigen Wahlergebnisses nur noch max. 110 oder mind. 330 regelmäßig beschäftigte AN.
Erstellt am 09.10.2014 um 08:43 Uhr von Fußballspieler
@ Hoppel, ich muss da eher metallica zustimmen. Es heißt: ...die Zahl der regelmäßig beschäftigten um fünfzig gestiegen oder gesunken ist, also 170 oder 270.Wie kommst du auf 110 oder 330?
Erstellt am 09.10.2014 um 10:11 Uhr von Kulum
Fußballspieler
Es steht dir natürlich frei, metallica zuzustimmen. Richtig ist aber, was Hoppel geschrieben hat und er hat es auch richtig erklärt. Es heißt eben nicht so, wie du es geschrieben hast
Erstellt am 09.10.2014 um 11:40 Uhr von moreno
Ja klar er muss um die Hälfte mindestens um 50 AN geschrumpft sein.
Also wenn ein Betrieb 1000 AN hat dann gibt's erst Neuwahl bei 500 AN nach 24 Monaten.
Die 50 AN gilt für kleinere Betriebe z.B. 90 AN nach 24 Monaten sinds noch 45 da gibt's dann keine Neuwahl weil zwar die Hälfte erreicht ist aber die 5o nicht :-)
Also Zahlen siehe Hoppel !
Erstellt am 09.10.2014 um 13:18 Uhr von Fußballspieler
Danke Kulum und Moreno, jetzt habe ich es verstanden, Hoppel hat Recht, Sorry.