Erstellt am 28.03.2017 um 10:20 Uhr von Pjöööng
Der BR hat die Größe die auf dem Wahlausschreiben der letzten Wahl genannt wurde. (Sofern er diese Größe nicht mittlerweile unterschritten hat und Neuwahlen eingeleitet wurden, bzw. einzuleiten sind).
Erstellt am 28.03.2017 um 10:21 Uhr von Matze
Für die Wahl in 2018:
420 Mitarbeiter (§5 (1) BetrVG).
11 Mitglieder im Betriebsrat (§9 BetrVG)
Wir würden jedenfalls so vorgehen. Zweifelt der AG dies an, müsste er dies durchsetzen. Unser AG hatte sich nicht gewehrt.
Erstellt am 28.03.2017 um 12:53 Uhr von Tulpe
Es sind alles Mitarbeiter. Vergiss Bitte nicht Mitarbeiter in Mutterschutz usw.
Betriebsverfassungsgesetz
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
420 = 11 an die Freistellung Denken.