Erstellt am 14.02.2017 um 12:36 Uhr von EDDFBR
Moin,
wenn ich das Gesetz richtig verstanden habe, geht es immer nur um Arbeitnehmer, also Personen. Stellen (und ihre "Stärke", also die Ausprägung Arbeitszeit) spielen gar keine Rolle.
Erstellt am 14.02.2017 um 12:50 Uhr von AgainstM
Nein....maßgebend ist die "Regelbelegschaftsstärke" bei Erlass Wahlausschreiben.
Erstellt am 14.02.2017 um 12:53 Uhr von AgainstM
Oder doch besser Jein.
Natürlich ist der Stellenumfang nicht von Belang. Von Belang ist allerdings, wenn eine Person durch eine andere zeitwillig ersetzt wird. Nachweislich ist dies bei Mutterschutz der Fall.
Erstellt am 14.02.2017 um 13:35 Uhr von Pjöööng
Die "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer beziehen sich ja auf die Amtszeit des zu wählenden Betriebsrates. Also muss man schauen, ob dieser AN (Vertretung für halben BRV) voraussichtlich auch während der kommenden Amtszeit beschäftigt sein wird, bzw. ob es wieder eine vergleichbare Regelung geben wird.
Ich gehe davon aus dass die Ersatzkraft nur befristet beschäftigt ist.
Der Arbeitgeber, der hier ja ein Interesse haben dürfte, dass es in der Regel nur 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer sind, wird einwenden dass zur Zeit noch nicht sicher ist, ob eine solche Regelung wieder getroffen wird, nicht einmal sicher ist, ob überhaupt ein Grund für solch eine Regelung erneut bestehen könnte. Das müsstet Ihr entkräften.
Erstellt am 14.02.2017 um 13:54 Uhr von AgainstM
Ehrlich gesagt, bin ich mir nicht sicher was erstrebenswerter ist. Ein zukunftssicherer 3er BR mit Ersatzmitgliedern oder ein 5er BR, der jederzeit auseinanderbrechen kann wenn jemand den AG wechselt.
Nach Rechtsprechung scheint hier ja auch durchaus Ermessensspielraum für den Wahlvorstand gegeben.
Danke für die Antwort!