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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Größe / Handhabe Regelbelegschaftsstärke

A
AgainstM
Feb 2017 bearbeitet

Hallo,

habe folgendes Problem: Leider hat sich bei uns die Erfordernis von Neuwahlen ergeben. Nun stellt sich bei uns die Frage ob das neu zu wählende Gremium aus 3 oder 5 Mitgliedern besteht. Maßgeblich hierfür ist ja die Regelbelegschaftsstärke. Da wir je nach Auslegung auf unterschiedliche Gremiumsgrößen kommen, möchte ich mich hier jetzt absichern. Wenn ich das richtig verstanden habe, werden Kolleginnen im Mutterschutz zur Berechnung der Regelbelegschaftsstärke nicht mitgezählt, wenn die Stelle nachpersonalisiert wurde.

Frage: Kollege ist mit 20h für GBR Arbeit freigestellt (natürlich befristet auf Dauer Amtsinhabe). Dies wurde mit AG so vereinbart, da der BR Vorsitzende auch GBR Vorsitzender ist. Stelle ist extern nachpersonalisiert. Zählt hier nur eine Person oder beide für die Regelbelegschaftsstärke?

Vielen Dank

1.70505

Community-Antworten (5)

E
EDDFBR

14.02.2017 um 13:36 Uhr

Moin,

wenn ich das Gesetz richtig verstanden habe, geht es immer nur um Arbeitnehmer, also Personen. Stellen (und ihre "Stärke", also die Ausprägung Arbeitszeit) spielen gar keine Rolle.

A
AgainstM

14.02.2017 um 13:50 Uhr

Nein....maßgebend ist die \"Regelbelegschaftsstärke\" bei Erlass Wahlausschreiben.

A
AgainstM

14.02.2017 um 13:53 Uhr

Oder doch besser Jein. Natürlich ist der Stellenumfang nicht von Belang. Von Belang ist allerdings, wenn eine Person durch eine andere zeitwillig ersetzt wird. Nachweislich ist dies bei Mutterschutz der Fall.

P
Pjöööng

14.02.2017 um 14:35 Uhr

Die "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer beziehen sich ja auf die Amtszeit des zu wählenden Betriebsrates. Also muss man schauen, ob dieser AN (Vertretung für halben BRV) voraussichtlich auch während der kommenden Amtszeit beschäftigt sein wird, bzw. ob es wieder eine vergleichbare Regelung geben wird.

Ich gehe davon aus dass die Ersatzkraft nur befristet beschäftigt ist.

Der Arbeitgeber, der hier ja ein Interesse haben dürfte, dass es in der Regel nur 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer sind, wird einwenden dass zur Zeit noch nicht sicher ist, ob eine solche Regelung wieder getroffen wird, nicht einmal sicher ist, ob überhaupt ein Grund für solch eine Regelung erneut bestehen könnte. Das müsstet Ihr entkräften.

A
AgainstM

14.02.2017 um 14:54 Uhr

Ehrlich gesagt, bin ich mir nicht sicher was erstrebenswerter ist. Ein zukunftssicherer 3er BR mit Ersatzmitgliedern oder ein 5er BR, der jederzeit auseinanderbrechen kann wenn jemand den AG wechselt.

Nach Rechtsprechung scheint hier ja auch durchaus Ermessensspielraum für den Wahlvorstand gegeben.

Danke für die Antwort!

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