Erstellt am 30.05.2014 um 12:02 Uhr von gironimo
Warum sollten für den BR andere Regeln gelten?
Aber wenn Ihr noch keine BV zum Thema Umgang mit personenbeziehbare Daten habt, könnt Ihr ja jetzt den Anlass nutzen und eine BV fordern.
Erstellt am 30.05.2014 um 12:38 Uhr von seesee
Wir haben bereits eine Konzern-BV zur Einführung und Nutzung von IT-Systemen sowie zum Datenschutz. Hier steht: "Der Grundsatz der Zweckbindung bedeutet, dass bereits vor dem Erheben von personenbezogenen Daten der Zweck und die Ziele der Datenverarbeitung und -Nutzung festgelegt werden und die Verarbeitung nur entsprechend dieser Festlegung erfolgt." Meines Wissens hat diese Festlegung im Rahmen eines Verfahrensverzeichnisses zu erfolgen nach §§ 4 d, e BDSG. In der BV steht jedenfalls nichts darüber, wer-wie-wo das alles festlegt. Erst bei der Einführung neuer IT-Systeme haben wir das geregelt.
Brauchen wir also eine extra BV die regelt, dass festzulegen ist, wer-wie-wo personenbezogene Daten zu welchem Zweck erhebt, speichert und verarbeitet? Oder wir könnten die bestehende BV entsprechend ergänzen...