E-Mail Zugriff auf BR Account
Muss AG für BR Mitglied zugang für E-Mail auch auf Private Mobiltelefon zulassen. Da ich Schicht Arbeite ist es für mich nicht möglich wärend der, ,nicht normalen Arbeitszeit" meine E Mails abzufragen.Wir stehen momentan mitten inTV.
Community-Antworten (7)
05.06.2012 um 14:40 Uhr
ich bin mir nicht sicher, ob ihr ein recht habt, auf euren privaten mobiltelefonen zugang zum e-mail acount zu erhalten. wir haben es so geregelt, dass ich ein firmenhandy bekommen habe und somit immer im stande bin, meine emails abzufragen. das wäre eine alternative.
05.06.2012 um 14:45 Uhr
Der BR steht in Tarifverhandlungen???
Ich wüßte auch nicht, aus welchem Paragrafen sich ein Recht auf EMail Zugang via Privat Handy ableiten ließe.
05.06.2012 um 15:23 Uhr
Wer soll dich daran hindern, die Mails über dein Handy abzurufen?
05.06.2012 um 15:28 Uhr
daran hindern wird ihn sein privates handy. ich denke nicht, dass er mit seinem privaten handy auf den server des unternehmens zugriff hat
05.06.2012 um 17:56 Uhr
Der AG muss jedenfalls dem BR die erforderlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen. Wie Ihr das im Betrieb löst, müsst Ihr mit Eurem AG klären.( Das Argument der Trifverhandlungen sehe ich da allerdings als weniger geeignet)
Wenn dieser aber beim Privathandy Datensicherheitsprobleme sieht (was ich mir vorstellen kann), müsst Ihr eine andere Möglichkei suchen; z.B. Diensthandy.
05.06.2012 um 18:07 Uhr
#Da ich Schicht Arbeite ist es für mich nicht möglich wärend der, ,nicht normalen Arbeitszeit" meine E Mails abzufragen.#
Schwachsinn. Nimmst Du nur an Sitzungen teil, ausserhalb Deiner Arbeitzeit?
05.06.2012 um 20:12 Uhr
Zugriff via privatem Handy oder privatem Laptop muss der AG nicht erlauben, kann es sogar verbieten, da nicht sichergestellt ist, dass keine Unbefugten Einsicht erlangen könnten.
Schicht ist auch kein Verhinderungsgrund, da ja Mandatsarbeit aber nicht Gewerkschaftsarbeit Vorrang hat. Weiter bekommt man ja Freizeitausgleich sofern man aus BETRIEBlichen Gründen außerhalb der Regelarbeitszeit Mandatsaufgaben nicht Gewerkschaftsaufgaben wahrnimmt § 37 (3)
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