Erstellt am 17.03.2014 um 14:25 Uhr von Aidan
So ein Kindergarten!
Das Abreißen von Wahlwerbung ist keine Straftat. Es ist einfach nur kindisch.
Wahlwerbung zu betreiben oder zu entfernen dürfte im Bereich der Meinungsfreiheit liegen.
Sollten bei euch nur die Kandidaten gewählt werden, die die meisten und schönsten Flyer aushängen haben, dann haben die Wähler auch keinen besseren BR verdient.
Erstellt am 17.03.2014 um 19:40 Uhr von Farce
Naja, das sehe ich jetzt aber doch einwenig anders.
Wenn Wahlwerbung im Betrieb üblich ist und vom AG auch geduldet wird, dass überall Flyer herumhängen, ist es nicht mehr weit her mit der Meinungsfreiheit, wenn ich beigehe und Flyer von anderen Bewerbern entferne.
Hier sind wir dann schon bei einer Wahlbeeinflussung. Diese hat ein WV auch zu unterbinden. Wenn dieser sich dann auch noch aus Mitgliedern des alten BR zusammensetzt, kann es schon ganz schön eng werden, wenn dieses dann auch noch durch BRM geschieht.
Von einer Straftat sind wir dann vielleicht gar nicht mehr weit entfernt.
Ich würde hier beim WV Beschwerde einlegen und ihn auffordern, dieses im Sinne der für alle geltenden Wahlgrundsätze, sofort zu unterbinden. Wäre doch mal interessant zu sehen, wie er dann damit umgeht.
Erstellt am 17.03.2014 um 19:59 Uhr von Knoche
Der Abreißende ist nicht nur aktueller BR sondern Wahlvorstandsvorsitzender. Sie haben übrigens die Wahlwerbung ihrer Liste in die Schaukästen des Betriebsrat gehangen, damit sie niemand abreißt Ganz sicher auch nicht legal !
Erstellt am 17.03.2014 um 20:37 Uhr von Farce
Drucke nachstehendes einmal aus und lege es ihnen mit der Beschwerde auf den Tisch.
Dieses findet sich in einer viel zahl von Urteilen so wieder und dürfte eigentlich jedem älteren BR bekannt sein.
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Wahlwerbung ist grundsätzlich zulässig. Sie ist bei Betriebsratswahlen nicht nur durch Art. 5 Abs. 1 GG, sondern für Koalitionen auch durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt (BAG vom 06.12.2000 aaO. Rd 25). Zu einer zulässigen Wahlwerbung gehört es auch, wenn Wahlberechtigte oder generell oder individuell dazu aufgefordert werden, ihr Wahlrecht überhaupt oder in einer bestimmten Weise auszuüben. Die hiermit verbundene Ansprache und Beeinflussung des Wahlberechtigten ist, solange keine unzulässigen Mittel verwandt werden, Bestandteil eines demokratischen Wahlverfahrens (BAG vom 06.12.2000 a.a.O. Rd 25, LAG München vom 27.02.2007 a.a.O. Rd 77).
Die Einflussnahme auf den Willensentschluss von Wahlbeteiligten ist verboten; unmaßgeblich ist, ob die Beeinflussung tatsächlich Erfolg hat. Insofern genügt bereits der Versuch einer Beeinflussung, sofern die Einflussnahme nur grundsätzlich geeignet ist, das Verhalten irgendwie zu beeinflussen (GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., §20 Rd 25).
Es handelt sich hierbei um wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, wonach der Grundsatz der freien Wahl sowie der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber geschützt wird. Beide Grundsätze dienen der Integrität einer demokratischen Wahl, wie sie für die Bundestagswahl durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (Freiheit der Wahl) und Art. 20 Abs. 1 GG (Grundsatz der Chancengleichheit) zum Ausdruck kommen. Der Wähler soll vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehender Wahlgeheimnisse ernstlich zu beeinträchtigen. Hierzu gehört auch der unzulässige Druck von Seiten anderer Bürger oder gesellschaftlicher Gruppen (Bundesverfassungsgericht, 10. April 1984 - 2 BvL 2/83 - BVerfG E 66, 366, 369, 380 m.w.N.). Im Betriebsverfassungsrecht hat der allgemeine Grundsatz der freien Wahl im Verbot der Wahlbehinderung und der Wahlbeeinflussung in § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG seinen Ausdruck gefunden. Das in § 20 Abs. 2 BetrVG enthaltene Verbot der Wahlbeeinflussung dient auch der Integrität der Betriebsratswahl. Diese soll alleine auf der freien Entscheidung der Betriebsangehörigen beruhen (BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 18 zu Ziffer II 2 b cc der Gründe ; Schneider in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 11. Aufl. § 20 Rd 1; Richardi, BetrVG 7. Aufl. § 20 Rd 12; BAG vom 06.12.2000 - 7 ABR 34/99 - AP Nr. 48 zu § 19 BetrVG 1972 = EZA § 19 BetrVG 1972 Nr. 40 Rd 24 = Ziffer II 3 a der Gründe; LAG München 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06 - Rd 27 und LAG Niedersachsen vom 07.05.2007 - 9 TaBV 80/06 - Rd 51).
Erstellt am 17.03.2014 um 21:06 Uhr von Knoche
Vielen Dank für Deinen Tip.
das werde ich wahrscheinlich tun und dann hier im Forum über die Reaktion berichten.
Erstellt am 17.03.2014 um 22:02 Uhr von ganther
Der WV hat nur hier nichts mit zu tun. Ich denke mal nicht das der Übeltäter hier als WV aktiv war. Diese unstrukturierte Ansammlung von urteilen wird wohl niemanden beeindrucken