Erstellt am 03.09.2008 um 13:24 Uhr von Fuxx
Hallo, Hopp
BetrVG §1 ... in der Regel mindestens 5 ständigen Mitarbeitern.
Und natürlich die zuständige Gewerkschaft ins Boot holen.
Viel Glück!
Erstellt am 03.09.2008 um 13:27 Uhr von Poseidon
Hallo Hoppl,
Das BetrVG §1 sagt hierzu:
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
(1) 1In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. 2Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
Finde am besten noch 2 andere MA´s und gründe einen Wahlvorstand aber lasst davon nichts an den AG durchsickern. Wegen der Durchführung der Wahl holt Euch am besten die Hilfe der zuständigen GEWerkschaft, denn bei der Wahl kann meine einiges falsch machen wodurch dann das Wahlergebnis angefochten werden könnte
MfG
Poseidon