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Wieviele Sitze bei Minderheit

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Romanum
Nov 2016 bearbeitet

Wieviele Minderheitssitze muss man vergeben bei 60 Frauen und 20 Männer. Wir haben 5 Sitze bei 80 AN

1.73109

Community-Antworten (9)

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Farce

04.02.2014 um 20:18 Uhr

Guten Abend, Hallo oder ähnliches.........

Ist in § 5WO eindeutig erklärt. Man muss nur einwenig rechnen. Und damit es nicht verlernt wird, bitte selber ausrechnen.

O
Oblatixx

04.02.2014 um 20:23 Uhr

........... 1 korrigiert

F
Farce

04.02.2014 um 21:02 Uhr

Neeee! Jetzt haste aber inne Tinte gegriffen.

Frauen…………………………Männer 1…60_____________20 = 3 2…30_____________10 = 5 4…15______________5 = 0

Edit 20:10 Uhr

Neee, jetzt habe ich in die Tinte gegriffen. Siehste, Ich Fantasiere und Du bist der Könner...

O
Oblatixx

04.02.2014 um 21:21 Uhr

Hier die Auflösung: Frauen.....................Männer 60 - 1......................20 - 4 oder 3 30 - 2......................10 - nix mehr 20 - 3 oder 4 15 - 5 7,5- nix mehr

Also ein Pflichtsitz für die Männer. Wenn Personenwahl, dann können natürlich auch mehr Männer einziehen, wenn sich keiner zur Wahl stellt, dann sind alle Sitze mit Frauen besetzt.

Oben hatte ich auch mal 2 Sitze geschrieben, der Fehler war, dass ich im Kopf gerechnet hatte und 60:3 waren plötzlich 15 (die 30 vorher halbiert). Sind bissel viel Zahlen heute hier schon gewesen ...

H
Hoppel

04.02.2014 um 21:22 Uhr

@ Romanum

Olatixx liegt vollkommen richtig! In Eurem Fall müssen die fünf höchsten Höchstzahlen berücksichtigt werden = Sitzanspruch Männer = 1

Divisor .....F............M 1............60...........20 2............30...........10 3............20.......... ..6,7 4............15.............5 ...........

F
Farce

04.02.2014 um 22:01 Uhr

Jau! Oblatixx und Hoppel haben recht und Farce jetzt dreckige Fingers.

Eine Besonderheit gilt es hier aber noch zu beachten.

§ 15 BetrVG und § 5 WO liegen sich hier einwenig im Klinsch. Es ist nach der WO möglich, dass einem Minderheitengeschlecht bei Anwendung des d?Hondtschen Systems, unter Umständen „kein“ Sitz zusteht. Nach § 15 BetrVG ist es aber ein „MUSS“.

Da das BetrVG hier höher angesiedelt ist, ergibt sich bei einer Verhinderung eines MHG die Besonderheit, dass hier dann nicht dass Ranghöhere nach d?Hondtsch, sondern das nächste des MHG nachrückt.

G
gironimo

05.02.2014 um 11:06 Uhr

dass einem Minderheitengeschlecht bei Anwendung des d?Hondtschen Systems, unter Umständen „kein“ Sitz zusteht<

Da sehe ich keinen Widerspruch zwischen WO und BetrVG. Kann doch sein, dass das Minderheitengeschlecht zahlenmäßig so klein ist, dass keine der Höchstzahlen ausreicht, um einen Sitz im BR zu ergattern.

Also BetrVG sagt "ihr müsst Minderheitengeschlecht berücksichtigen" und WO sagt "o.k. haben wir gemacht - aber Zahl zu klein"

P
Pjöööng

05.02.2014 um 11:19 Uhr

Zitat (Farce): "§ 15 BetrVG und § 5 WO liegen sich hier einwenig im Klinsch. Es ist nach der WO möglich, dass einem Minderheitengeschlecht bei Anwendung des d'Hondtschen Systems, unter Umständen 'kein' Sitz zusteht. Nach § 15 BetrVG ist es aber ein 'MUSS'."

Da liest Du den § 15 falsch. Du liest "... muss mindestens ... vertreten sein ...". Richtig zu lesen ist es aber "... muss - MINDESTENS ENTSPRECHEND SEINEM ZAHLENMÄSSIGEN VERHÄLTNIS - ... vertreten sein ...".

Das "mindestens" bezieht sich also nicht auf die Vertreung an und für sich, sondern auf das zahlenmäßige Verhältnis. Und dieses zahlenmäßige Verhältnis wird durch d'Hondt ermittelt. Bei wenigen Minderheitengeschlechtlern kann sich damit auch ein "mindestens 0" ergeben.

Um es noch einmal etwas anders darzustellen: "Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend d'Hondt im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. "

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