Erstellt am 04.02.2014 um 19:18 Uhr von Farce
Guten Abend, Hallo oder ähnliches.........
Ist in § 5WO eindeutig erklärt. Man muss nur einwenig rechnen.
Und damit es nicht verlernt wird, bitte selber ausrechnen.
Erstellt am 04.02.2014 um 19:23 Uhr von Oblatixx
Erstellt am 04.02.2014 um 20:02 Uhr von Farce
Neeee! Jetzt haste aber inne Tinte gegriffen.
Frauen…………………………Männer
1…60_____________20 = 3
2…30_____________10 = 5
4…15______________5 = 0
Edit 20:10 Uhr
Neee, jetzt habe ich in die Tinte gegriffen.
Siehste, Ich Fantasiere und Du bist der Könner...
Erstellt am 04.02.2014 um 20:21 Uhr von Oblatixx
Hier die Auflösung:
Frauen.....................Männer
60 - 1......................20 - 4 oder 3
30 - 2......................10 - nix mehr
20 - 3 oder 4
15 - 5
7,5- nix mehr
Also ein Pflichtsitz für die Männer. Wenn Personenwahl, dann können natürlich auch mehr Männer einziehen, wenn sich keiner zur Wahl stellt, dann sind alle Sitze mit Frauen besetzt.
Oben hatte ich auch mal 2 Sitze geschrieben, der Fehler war, dass ich im Kopf gerechnet hatte und 60:3 waren plötzlich 15 (die 30 vorher halbiert). Sind bissel viel Zahlen heute hier schon gewesen ...
Erstellt am 04.02.2014 um 20:22 Uhr von Hoppel
@ Romanum
Olatixx liegt vollkommen richtig! In Eurem Fall müssen die fünf höchsten Höchstzahlen berücksichtigt werden = Sitzanspruch Männer = 1
Divisor .....F............M
1............60...........20
2............30...........10
3............20.......... ..6,7
4............15.............5
...........
Erstellt am 04.02.2014 um 21:01 Uhr von Farce
Jau! Oblatixx und Hoppel haben recht und Farce jetzt dreckige Fingers.
Eine Besonderheit gilt es hier aber noch zu beachten.
§ 15 BetrVG und § 5 WO liegen sich hier einwenig im Klinsch.
Es ist nach der WO möglich, dass einem Minderheitengeschlecht bei Anwendung des d?Hondtschen Systems, unter Umständen „kein“ Sitz zusteht. Nach § 15 BetrVG ist es aber ein „MUSS“.
Da das BetrVG hier höher angesiedelt ist, ergibt sich bei einer Verhinderung eines MHG die Besonderheit, dass hier dann nicht dass Ranghöhere nach d?Hondtsch, sondern das nächste des MHG nachrückt.
Erstellt am 04.02.2014 um 22:13 Uhr von Kaemes
http://betriebsratswahl.de/betriebsratswahl-software-wahlhelfer
Erstellt am 05.02.2014 um 10:06 Uhr von gironimo
>dass einem Minderheitengeschlecht bei Anwendung des d?Hondtschen Systems, unter Umständen „kein“ Sitz zusteht<
Da sehe ich keinen Widerspruch zwischen WO und BetrVG. Kann doch sein, dass das Minderheitengeschlecht zahlenmäßig so klein ist, dass keine der Höchstzahlen ausreicht, um einen Sitz im BR zu ergattern.
Also BetrVG sagt "ihr müsst Minderheitengeschlecht berücksichtigen" und WO sagt "o.k. haben wir gemacht - aber Zahl zu klein"
Erstellt am 05.02.2014 um 10:19 Uhr von Pjöööng
Zitat (Farce):
"§ 15 BetrVG und § 5 WO liegen sich hier einwenig im Klinsch.
Es ist nach der WO möglich, dass einem Minderheitengeschlecht bei Anwendung des d'Hondtschen Systems, unter Umständen 'kein' Sitz zusteht. Nach § 15 BetrVG ist es aber ein 'MUSS'."
Da liest Du den § 15 falsch. Du liest "... muss mindestens ... vertreten sein ...". Richtig zu lesen ist es aber "... muss - MINDESTENS ENTSPRECHEND SEINEM ZAHLENMÄSSIGEN VERHÄLTNIS - ... vertreten sein ...".
Das "mindestens" bezieht sich also nicht auf die Vertreung an und für sich, sondern auf das zahlenmäßige Verhältnis. Und dieses zahlenmäßige Verhältnis wird durch d'Hondt ermittelt. Bei wenigen Minderheitengeschlechtlern kann sich damit auch ein "mindestens 0" ergeben.
Um es noch einmal etwas anders darzustellen: "Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend d'Hondt im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. "