Erstellt am 30.01.2014 um 13:13 Uhr von Oblatixx
Sind sie aus beruflichen Gründen verhindert?
Sicher nicht, also keine Unterlagen, wenn sie nicht angefordert werden.
Erstellt am 30.01.2014 um 15:22 Uhr von gironimo
Da gibt es in der Tat unzählige Urteile, die man so oder so diskutieren kann. Zwischen Resturlaub und jahrelanger Elternzeit würde ich auch unterscheiden.
Aber sicher ist sicher: Der Wahlvorstand sollte sein Handeln ja nicht nur danach ausrichten, wie er mit geringsten Mitteln die Wahl den Vorschriften entsprechend durchführen kann, sondern wie für große Transparenz und umfassende Information gesorgt werden kann.
Vielleicht ist es sinnvoll, den betroffenen AN (so viele sind es ja in der Regel nicht), Informationen zur BR-Wahl zuzusenden, wo auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen wird.
Erstellt am 30.01.2014 um 18:21 Uhr von Oblatixx
Ja, das wäre ok, aber einfach so? ... nee ...
Erstellt am 03.02.2014 um 20:13 Uhr von birwein
Also auf meiner schulung habe ich gelernt, dass elternzeitler die briefwahlunterlagen automatisch zugeschickt bekommen, wenn der wahlvorstand das beschlossen hat. Wir machen das so.
Erstellt am 03.02.2014 um 20:42 Uhr von pemahu
Warum sollt ihr nicht dürfen, nur weil ihr nicht müsst?
Zusendung bedeutet ja nur: kein zweistufiges Vorgehen (erst informieren, dann ggfls. zusenden), sondern Arbeitsvereinfachung mit sofortiger Beilage der Unterlagen. Jeder Angeschriebene kann sich dann trotzdem frei entscheiden, das Ganze wegzuwerfen.
Das Anstreben einer hohen Wahlbeteiligung ist m.E. ein zutiefst demokratischer Vorgang!
Erstellt am 03.02.2014 um 20:59 Uhr von Nubbel
andere nennen das wahlbeeinflussung
Erstellt am 03.02.2014 um 21:50 Uhr von blackjack
2.6 Es sind auch keine gravierenden Verstöße des Wahlvorstandes im Zusammenhang mit der Behandlung der Briefwahlmöglichkeiten für bei der Stimmabgabe abwesende Arbeitnehmer zu erkennen. § 24 Abs. 1 S. 1 WO-BetrVG bestimmt, dass derartigen Personen die Möglichkeit zur Briefwahl „auf ihr Verlangen“ einzuräumen ist und ihnen die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden sind. Allerdings erhalten Wahlberechtigte gem. § 24 Abs. 2 WO-BetrVG, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), die entsprechenden Unterlagen, auch ohne dass es deren Verlangens bedarf. Zwar sind von diesem Personenkreis nicht auch solche Wahlberechtigte ausdrücklich erfasst,** die im Zeitraum der Abstimmung z. B. aus Gründen der Elternzeit, bestehender Mutterschutzfristen oder Krankheit usw. nicht anwesend sein werden, doch ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht den gleichen Schutz genießen sollen. Jedenfalls liegt in der Übermittlung entsprechender Briefwahlunterlagen an diesen Personenkreis durch den Wahlvorstand kein Verstoß gegen so wesentliche Wahlvorschriften, dass die Betriebsratswahl dann unwirksam ist.** Ein Fall einer Betriebsratswahl allein durch Briefwahl liegt hier nicht vor. Ein Rechtsmissbrauch des Wahlvorstandes ist in seinem derartigen Verhalten nicht erkennbar.
Erstellt am 03.02.2014 um 22:33 Uhr von Nubbel
http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/entscheidungen_2009/kammer4/4tabv105-09.pdf