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Briefwahlunterlagen

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Rüdiger1802
Nov 2016 bearbeitet

Es heißt, dass dem Briefwähler zwingend die Vorschlagsliste mitzuschicken ist. Was ist damit gemeint. Eine Kopie der Vorschlagsliste samt Stützunterschriften? In der Wahlbekanntmachung werden die Stützunterschriften ja nicht veröffentlicht.

1.04604

Community-Antworten (4)

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Tanzbär

18.02.2010 um 12:21 Uhr

Und genau die gleiche Liste schickst du den Briefwählern.

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Rüdiger1802

18.02.2010 um 12:37 Uhr

Lieber Tanzbär! Danke für die Antwort, aber was meinst Du mit "die gleiche Liste" und wo steht das im Gesetz?

Danke für die Antwort.

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monalisa

18.02.2010 um 12:49 Uhr

@Rüdiger, § 24 WO_BetrVG, DKK - RN. 17! IV. Erforderliche Wahlunterlagen und die Art der Übermittlung Den Wahlberechtigten, die ihre Stimme schriftlich abgeben, hat der WV folgende Wahlunterlagen zu übersenden:

Abschrift oder Abdruck des Wahlausschreibens (§ 3 Abs. 3 WO)

Abschrift oder Abdruck der Bekanntmachung der als gültig anerkannten Vorschlagslisten (§ 10 WO)

den Stimmzettel, den Wahlumschlag und einen größeren Freiumschlag

Vordruck einer Erklärung, mit der der Wahlberechtigte gegenüber dem WV versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.

Lies dir die Kommentare gut durch, da findest du was du suchst

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Tanzbär

18.02.2010 um 14:26 Uhr

@Rüdiger1802 aber was meinst Du mit "die gleiche liste" Na eben die gleiche Liste, die aushängt. Nicht dieselbe, das geht nicht, aber die gleiche, also eine Kopie.

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