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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bestimmen des Wahlvorstandes

Z
Zwerg
Nov 2016 bearbeitet

Unser Betrieb(etwa 400 AN) ist seit 2013 durch Verschmelzung zu einem größerem Betrieb dazugekommen- jetzt zusammen etwa 4500 AN. Wir hatten vor der Verschmelzung einen 9er BR für alle Eirichtungen des Kreises zusammen, wählen jetzt neu, aber anders, da wir aus vielen verschiedenen Einrichtungen mit eigenem BR und einem GBR bestehen. Da wir uns der jetzigen Form anpassen müssen und die einzelnen Einrichtungen(denen sich zur Wahl auch kleinere Einrichtungen anschließen können) ihren eigenen BR wählen, gibt es noch Diskussionen über Verfahrensweisen. Können wir, als noch amtierender BR, die entsprechenden Wahlvorstände für die Wahlen bestimmen oder gelten die Bestimmungen einer Erstwahl. Ich habe nichts gefunden oder nicht lange genug gesucht, aber wir wollen alles richtig und nicht anfechtbar machen!

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Community-Antworten (1)

G
gironimo

30.01.2014 um 11:52 Uhr

Wie ich Deine Frage verstehe.

Ihr seit als "Betriebseinheit" erhalten geblieben (§ 4 BetrVG)? Das heißt, Ihr wählt einen BR, der dann nach der Wahl Mitglieder in den GBR entsendet?

Dann seit Ihr ja ohnehin trotz Verschmelzung auf gesellschaftlicher Ebene ein weiterhin bestehender Betrieb mit BR, der auch den Wahlvorstand bestellt.

Seit Ihr aber mit anderen Betrieben oder Betriebsteilen verschmolzen worden, gelten §§ 21 a und b BetrVG

Ansonsten gelten §§ 16 u. 17 BetrVG. Es kann also in den einzelnen Betrieben durchaus anders sein.

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