Erstellt am 30.01.2014 um 10:52 Uhr von gironimo
Wie ich Deine Frage verstehe.
Ihr seit als "Betriebseinheit" erhalten geblieben (§ 4 BetrVG)? Das heißt, Ihr wählt einen BR, der dann nach der Wahl Mitglieder in den GBR entsendet?
Dann seit Ihr ja ohnehin trotz Verschmelzung auf gesellschaftlicher Ebene ein weiterhin bestehender Betrieb mit BR, der auch den Wahlvorstand bestellt.
Seit Ihr aber mit anderen Betrieben oder Betriebsteilen verschmolzen worden, gelten §§ 21 a und b BetrVG
Ansonsten gelten §§ 16 u. 17 BetrVG. Es kann also in den einzelnen Betrieben durchaus anders sein.