Erstellt am 18.09.2013 um 06:07 Uhr von Rattle
Hallo,
die gesetzliche grundlage wäre der §87 BertVG, wenn ein BR vorhanden ist.
MFG
Erstellt am 18.09.2013 um 10:04 Uhr von gironimo
wie Rattle schon schreibt. Zunächst muss der AG sich mit dem BR einigen (Mitbestimmung). Dann hat er das Problem, was steht genau in den Arbeitsverträgen. Wenn diese keine drei Schichten vorsehen, kann er es auch nicht einfach verlangen.
Bist Du BR? Dann würde ich an Eurer Stelle den AG erst einmal fragen, was es ihm denn Wert ist, eine derartige Regelung mit Euch zu vereinbaren. Wenn die Konditionen stimmen, werden vielleicht auch die AN zustimmen, die bisher zweifeln. Auf jedem Fall würde ich dem AG deutlich machen, dass zwei Wochen wohl ein wenig zu sportlich gesetzt sind.
Vielleicht soll die Regelung ja nur befristet laufen - auch Aufträge können wieder weniger werden.
Erstellt am 18.09.2013 um 14:44 Uhr von Watschenbaum
"Gibt es für solche Anordnungen eine gesetzliche Grundlage?"
den § 106 GewO, landläufig auch Direktionsrecht genannt, unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte eines BR, falls vorhanden
"Manche Arbeitnehmer befürworten diese Anordnung nicht, da sie einen Arbeitsvertrag haben, der lediglich einen Schichtwechsel beinhaltet"
der 106 GewO führt aus : Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
also heißt das, was im Arbeitsvertrag genau festgelegt ist, kann der AG nicht einseitig per Direktionsrecht ändern.
Muß man aber genau schauen, was zu dem Thema wörtlich vereinbart ist.
Wenn der AN nicht zustimmt, führt der Weg lediglich über eine Änderungskündigung für den AG , hier Veränderungen herbeizuführen
"Reichen diese erwähnten 2 Wochen der Vorankündigung aus bzw. kann eine solche Anordnung ohne Weiteres auf diese Art durchgeführt werden?"
die Anordnung könnte so durchgeführt werden, falls der AN (auch stillschweigend) zustimmt
Stimmt der AN nicht zu bzw. widerspricht er ausdrücklich, wären, sofern der AG den Weg einer Änderungskündigung gehen möchte, die für jede ordentliche Kündigung einzuhaltenden KÜndigungsfristen zu berücksichtigen, mithin also 2 Wochen sicherlich zu kurz