Erstellt am 17.09.2013 um 05:57 Uhr von Hoppel
@ Schmetterling
Die Amtszeit dieses BR endet SPÄTESTENS mit Ablauf des 31.5.14.
Aber da davon ausgangen werden darf, dass der neue BR vor diesem Termin gewählt wird, beginnt die Amtszeit des neu gewählten BR mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses > § 21 BetrVG.
Der Wahlvorstand besteht in einem Spartenbetriebsrat wie in jedem anderen Fall aus mind. drei wahlberechtigten AN.
§ 16 Satz 2 BetrVG greift ebenfalls: "Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. "
Darf man davon ausgehen, dass dieser Spartenbetriebsrat tarifvertraglich abgesichert ist???
P.S.
Falls beabsichtigt ist, die persönliche Stimmabgabe zeitgleich in allen fünf Betrieben ermöglichen zu wollen, muss der WV aus MINDESTENS fünf AN bestehen. In diesem Fall müssen aber auch Wahlhelfer bestellt werden!!
§ 12 Abs.2 WO/BetrVG: Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
WV-Ersatzmitglieder nicht vergessen.
Erstellt am 17.09.2013 um 06:00 Uhr von Rattle
Hallo,
hier gilt der § 13 Abs.3 BetrVG, der nächste zeitraum wäre der 01.märz bis 31 mai 2014 (§ 13 Abs.1).
zu frage 2: drei wahlberechtigte werden vom BR bestimmt und wenn nötig kann die zahl erhöht werden, es muss aber immer eine ungerade zahl sein § 16 Abs.1BetrVG.
der blaue button oben "Betriebsratswahlen" sagt alles aus was man wissen muss.
MFG