Erstellt am 19.08.2013 um 09:53 Uhr von blackjack
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=14468
Bewertung des Urteils: Professor Dr. Rüdiger Krause
Obwohl sich das BAG ersichtlich bemüht hat, seinen Kurswechsel in zwei wichtigen Fragen methodengerecht zu begründen, ist doch zu kritisieren, dass das reichhaltige Schrifttum vollständig ausgeblendet und daher die Problematik bei weitem nicht ausgeschöpft wurde.
I. Die vom BAG nunmehr offenkundig bejahte Befugnis des Betriebsrats zu allgemeinpolitischem Handeln bis zur Grenze der konkreten Gefährdung des Betriebsfriedens setzt sich über den Einwand hinweg, dass es sich beim Betriebsrat um ein vom Gesetz geschaffenes Gremium handele, das sich bei allen seinen Aktivitäten in den vom BetrVG gezogenen Handlungsgrenzen halten müsse und gerade kein allgemeinpolitisches Mandat habe. Aber auch das grundsätzliche Gegenmodell des „Strukturwandels des Politischen“ bleibt unerwähnt, nachdem die Betriebsverfassung aufgrund der erheblichen Bedeutung des betrieblichen Bereichs für die Lebenswelt der Beschäftigten nicht als politikfreier Raum konzipiert werden dürfe.
II. Auch die Aberkennung eines Unterlassungsanspruchs ist nicht zweifelsfrei, kann zumindest im Ergebnis aber doch einige Plausibilität für sich in Anspruch nehmen. Wenn man nämlich von der Erkenntnis ausgeht, dass jeder negatorische Rechtsschutz die zwingende Folge der Zuweisung eines subjektiven Rechts ist, muss ein Unterlassungsanspruch konsequenterweise verneint werden, weil mit der Einhaltung von Kompetenzgrenzen des Betriebsrats für sich genommen kein subjektives Recht des Arbeitgebers korrespondiert. Dieser Ansatz würde freilich ein neues Licht auf den vom BAG anerkannten allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte gem. § 87 BetrVG werfen, bei dem es ebenfalls um die Einhaltung von Kompetenzgrenzen geht. Wenn das BAG einen solchen Unterlassungsanspruch bejaht, im Rahmen von § 74 II 3 BetrVG aber verneint, mag es hierfür Gründe geben. Dazu müsste das BAG aber weiter ausholen und dürfte sich nicht damit begnügen, auf das „strukturelle Konzept des § 23 BetrVG“ zu verweisen.
Erstellt am 19.08.2013 um 12:25 Uhr von gironimo
Meinungsfreiheit kontra parteipolitische Betätigung.
Sicher schwimmende Grenzen. Ich würde jedenfalls keine Werbeflyer politischer Parteien verteilen oder allgemeine Wahlpropagander zur Bundestagswahl betreiben. Auch Mitgliederwerbung geht wohl zu weit.
Andererseits habe ich selbst schon mal auf einer Betriebsversammlunhg vor einer Wahl die unterschiedlichen Positionen der großen Parteien zu Arbeitnehmerfragen vergleichend dargestellt.
Welches Problem gibt es bei Euch speziell?
Erstellt am 19.08.2013 um 12:44 Uhr von polybär
@gironimo,
bei "uns BR" nicht... bei mir schon.
Es geht um eine Veranstalltung in einer unser Einrichtungen, wo Politiker einen Tag (bzw ein paarstunden) ein Praktikum machen, danach Diskutieren diese dann, die Politiker selber sind Bundestagskanidaten , bei uns wird eine der Linken das Praktikum machen, der BR selber ist aktiv zu gegen, er hält die Microphone etc...
Auch wenn die Veranstalltung der Gewerkschaft anhängt, so habe ich doch meine Bedenken, das ich unterschwellig "Werbung" mache.
Im BR wurde es als Normal empfunden das ALLE vom BR dort sind, dem wiedersprach ich und dann bla bla wie immer wenn einer aus der Reihe geht...