Hallo zusammen,
um eine Standortänderung zu verhindern, versuchen wir als BR gerade ein Gutachten unseres Mutterkonzerns, welches diese Standortänderung untermauern soll, zu widerlegen. Ein Mitarbeiter unserer Firma hat dazu von sich aus angeboten, Daten der angepeilten Standorte zu sammeln und für den BR zu vergleichen und auszuwerten - quasi ein Gegengutachten. Er wäre prädestiniert für diese Aufgabe und würde uns enorm helfen. Um ihm gegenüber dem Arbeitgeber den Rücken freizuhalten, wollten wir ihn deshalb als sachkundigen Berater nach 80 II S. 3 BetrVG bestimmen und haben dies beim Arbeitgeber beantragt. Der AG lehnt dies nicht grundsätzlich ab, versteht die Beauftragung bzw. den § 80 II 3 jedoch so, dass der Mitarbeiter ausschließlich interne Informationen weitergeben und diesbezüglich beraten soll. Einholung von externen Infos oder gar eine Auswertung dieser werden nicht als Teil der Beauftragung angesehen und sind deshalb dem Mitarbeiter untersagt.
Ich bin der Meinung, dass diese Auffassung falsch ist. Ich hatte den Eindruck, dass der sachkundige Berater nach besten Wissen und Gewissen beraten soll und dabei nicht ausschließlich auf interne Informationen beschränkt ist. Habe ich das falsch verstanden?
Wenn nicht: Gibt es Stellen, an denen man das nachlesen und auf die man im Zweifel auch die Geschäftsführung verweisen kann? (Die Darlegung meiner Auffassung allein - auch wenn sie noch so überzeugend vorgetragen ist - wird nicht reichen, da uns u.a. ein Jurist widerspricht.)
Besten Dank für eure Hilfe!
Corinna