Disziplinarmaßnahmen / Betriebsbußen im Arbeitsrecht
Hallo, ich bin Rechtsanwältin und promoviere derzeit in Salzburg. Mein Thema sind die Disziplinarmaßnahmen / Betriebsbußen im Arbeitsrecht. In Österreich sind diese betrieblichen bzw. kollektivrechtlichen Maßnahmen sehr viel weiter verbreitet und gesetzlich geregelt als in Deutschland. Daher benötige ich dringend Ihre Mithilfe. Es finden sich in sehr vielen älteren Betriebsordnungen / Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen noch Regelungen zu Disziplinarmaßnahmen bzw. Betriebsbußen. Da ich jedoch kaum Zugang zu diesen Regelungswerken haben, bitte ich Sie als Betriebsräte mir mitzuteilen, wenn derartige Regelungswerke in Ihren Betrieben vorhanden sind und mir gegebenenfalls diese zukommen zu lassen. Des Weiteren würde ich mich sehr über ein persönliches Gespräch mit Ihnen zur Handhabung derartiger Maßnahmen in Ihrem Betrieb freuen. Selbstverständlich werden sämtliche Unterlagen und Gespräche streng vertraulich behandelt und nur anonymisiert veröffentlicht. Ich bedanke mich bereits vorab für Ihre Antworten. Anbei meine Emailadresse lina.dix@gmx.de
Community-Antworten (8)
17.08.2013 um 20:30 Uhr
ein betriebsrat, der eine betriebsvereinbarung abschließt, die betriebsbußen möglich macht, sollte zurücktreten
17.08.2013 um 22:05 Uhr
@Nubbel So generell würde ich das nicht sehen.
Wenn hierdurch die eine oder andere Abmahnung verhindert wird, kann es durchaus Sinn machen.
Auch ist es durchaus vorstellbar, hierdurch das Verhalten im Betrieb, das eventuell bei einigen nicht so ernst genommen wird, positiv zu beeinflussen. Wenn dann ein möglicher Prämienabzug einer karitativen Einrichtung zukommt, hat man sogar einen doppelten Nutzen.
Kommt halt immer auf den einzelnen Betrieb und die dortigen Umstände an.
Allerdings Glaube ich kaum, dass @Dixli auf so eine Antwort gewartet hat.
Auch kann man hier deutsche und österreichische Betriebsräte nicht vergleichen.
Wir haben das BetrVG. Die Alpenhüpfer (nicht abwertend gemeint), nur das Arbeitsverfassungsgesetz. Die Rechte deutscher Betriebsräte sind bedeutend weiter gefasst als die der Österreichischen. Wo bei uns ein Mittbestimmungsrecht besteht, haben die Ösis meist nur sogenannte Mitwirkungs- und/oder Beteiligungsrechte.
Eine reine Mitbestimmung wie bei uns gibt es nur in wenigen Fällen.
D. h., Sie müssen beteiligt werden, haben aber ansonsten keinen großen Einfluss auf Entscheidungen des AG. Hier hapert es auch an Durchsetzungsmöglichkeiten eines BR.
Das hat natürlich dazu geführt, dass der § 97 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu einem der Wichtigsten in der Alpenrepublik wurde. Denn nur hierüber hat ein Ösi BR überhaupt die Möglichkeit, seine Rechte und Möglichkeiten auszubauen.
Die Angabe, dass dort die betrieblichen bzw. kollektivrechtlichen Maßnahmen sehr viel weiter verbreitet und gesetzlich geregelt als in Deutschland sind, sehe ich allerdings so nicht. Bezogen auf Betriebsvereinbarungen, dann ja. Bezogen auf generelle Regelungen im Arbeitsrecht allgemein oder Handlungsmöglichkeiten eines BR, dann eher nicht.
Ich kann mir auch schwerlich vorstellen, was einem Promovierer die Kenntnis alter Betriebsvereinbarungen, die nach dem aktuellem Rechtsstand vielleicht auch noch als ungültig anzusehen wären, bringen soll? Naja, vielleicht könnten sie ja dazu zu gebrauchen sein, die hier geforderten Mindestseiten vollzubekommen. Eigentlich ist dieses Thema schon seit Jahren durchgekaut und abschließend geregelt. Zumindest für Old Germany sehe ich dieses so.
17.08.2013 um 22:12 Uhr
Nubbel, ......§ 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG ..... Voraussetzungen für Verhängung
Grundlage für die rechtmäßige Verhängung einer Betriebsbuße ist eine betrieblicheBußordnung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren ist. Der Betriebsrat hat sowohl bei der Aufstellung einer Bußordnung als auch bei der Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall mitzubestimmen (BAG v. 5.12.1975 - 1 AZR 94/74). Sie muss entweder in einem Tarifvertrag oder als Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Die rechtswirksame Verhängungeiner Betriebsbuße setzt außerdem voraus, dass
17.08.2013 um 22:34 Uhr
charlys, was willst du mir sagen?
17.08.2013 um 23:10 Uhr
@Dixli, ich sehe keine großen Unterschiede.
Es heißt bei euch; Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Einzelfall setzt das Bestehen einer Disziplinarordnung voraus, welche durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeführt wurde. Darüber hinaus bedarf die konkrete Disziplinarmaßnahme immer der Zustimmung des Betriebsrates oder einer Disziplinarkommission, welche durch eine Betriebsvereinbarung eingerichtet wurde. Zur Überprüfung der verlangten Disziplinarmaßnahme kann der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht anrufen. Allerdings erst nach Verhängung der Maßnahme.
18.08.2013 um 18:23 Uhr
so macht man also seinen Doktor? Toll... ich weine um die wissenschaftliche Elite
19.08.2013 um 10:04 Uhr
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Wie alter Hase schon richtig ausgeführt hat, geht es in meiner Arbeit um eine Analyse und Bewertung ob derartige betriebliche Maßnahmen im Einzelfall besser geeignet sind die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Pflichtverletzung abzuwägen und ob hierdurch beispielsweise Kündigungen bei Bagatell-Pflichtverstößen vermieden werden können. Das Ergebnis ist allerdings noch offen, da ich erst am Anfang der Arbeit stehe. Für mich wäre vor allem interessant, ob Ihnen im betrieblichen Alltag derartige Maßnahmen bereits bekannt sind und ob Sie positive oder auch negative Erfahrungen gemacht haben ggf. auch wie Sie derartige Maßnahmen vereinbart haben. Den Kommentar von ganther überlese ich jetzt einfach weil es sich insoweit wohl nur um eine Beleidigung meiner Person handelt, die ich leider nicht so ganz verstehen kann. Vielen Dank für die übrigen Beiträge.
20.08.2013 um 13:43 Uhr
@dixli
wenn du das als Beledigung verstehst, verstehst du eben nicht was ich unter wissenschaftlichen Arbeiten verstehe. Ich habe selber meine Zeit an der Uni verbracht und kann sehr gut einschätzen was darunter zu verstehen ist. Wenn Du so an dieses Thema ran gehst und einfach mal in einem Forum nachfragst kann man von einem empirischen Ansatz wohl kaum reden und darauf willst Du rechtsvergleichende Aussagen stützen?
Gute Nacht
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