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Wahlvorstand

H
hospiz
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, ich muss als alleinige Betriebsrätin eine neue Wahl in Gang bringen, weil ich das Unternehmen verlasse. Wenn ich nun einen Wahlvorstand ernenne, darf ich auch ein Mitglied dessen werden oder ist das sinnfrei? des weiteren frage ich mich gerade, ob die drei mitglieder des wahlvorstandes eigentlich auch berechtigt sind zu wählen oder sich gar als anwärter auf den betriebsratposten melden können oder sind die dann ausschließlich und für immer wahlvorstand? vielen dank für eure antworten

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Community-Antworten (7)

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rolfo

26.07.2013 um 09:46 Uhr

Wie hast du eigentlich bisher BR Arbeit gemacht? Solange du noch im Unternehmen bist kannst du natürlich auch im Wahlvorstand tätig sein. Die 3 Mitglieder des Wahlvorstands dürfen natürlich auch wählen. Sie können für den BR kanditieren wenn sie wählbar sind, ü+ber 6 Monate dem Betrieb angehören. Für einen Ein-Mann(Frau) BR wird dein Wissen evtl ausreichen um eine Wahl durchzuführen, trotzdem solltest du wenigsten etwas belesen sein. Klickmal oben auf den Button Betriebsratswahl.

H
Hoppel

26.07.2013 um 10:00 Uhr

@ hospiz

Und bei der BR-Wahl hat sich überhaupt kein weiterer Kollege zur Wahl gestellt und mind. 1 Stimme erhalten? Es gibt also kein einziges Ersatzmitglied???

H
hospiz

26.07.2013 um 10:39 Uhr

@Rolfo du Kennst mich nicht u ich kenne dich nicht. Dementsprechend finde ich es ziemlich unberechtigt u nicht nett, dass ich von dir hier direkt in frage gestellt werde u dazu gebracht werde in Rechtfertigungsposition zu gehen, was meine Arbeit angeht. Ich hab normale fragen gestellt, auf die ich gerne eine Antwort wollte. Mehr nicht. Danke also dafür.

@hoppel ich bin bereits das Ersatzmitglied vom damaligen 1Person Betriebsrat. Nun sind jedoch genug Arbeitnehmer im unternehmen, um einen 3köpfigen Betriebsrat zu bilden.

H
Hoppel

26.07.2013 um 11:04 Uhr

@ hospiz

Naja ... so ganz prickelnd sind Deine Fragen in der Tat nicht.

An keiner Stelle des BetrVG steht geschrieben, dass Mitglieder des WV nicht wählen oder sich nicht zur Wahl stellen dürfen! Selbstverständlich bleiben die §§ 7,8 BetrVG unberührt!

Da Du eh aus dem Unternehmen ausscheidest und offensichtlich nicht auf Erfahrungen als WV zurückgreifen kannst, halte ich Deine Tätigkeit als WV in der Tat für sinnfrei. Ich würde einen Aushang machen und die KollegInnen bitten, ihr Interesse als Mitglied im WV bis ... bei Dir anzumelden.

Natürlich ist kein AN, der jemals Mitglied im Wahlvorstand war, ausschließlich und für immer Wahlvorstand. So wird noch nicht einmal in Österreich auf einem Grabstein zu lesen sein: "Hier ruht Anton aus Tirol, Wahlvorstandsmitglied" :-)))

M
mitleserinnenn

26.07.2013 um 11:15 Uhr

Nun sind jedoch genug Arbeitnehmer im unternehmen, um einen 3köpfigen Betriebsrat zu bilden.

Antwort 3 erstellt am 26.07.2013 08:39 Uhr von hospiz ....... Wäre dann nicht schon ggf ein Fall des § 13 gegeben gewesen? Also § 13(2) 1?

P
pillepalleTR

26.07.2013 um 11:59 Uhr

@mitleserinnenn Dir ist schon bewußt, dass es sich bei §13 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG um eine Stichtagsregelung handelt? Falls nicht: siehe Fitting , 26. Aufl. Rn 23 Das heißt, wenn an dem Tag, der genau(!) 24 Monate nach dem Wahltag (Tag d. Stimmabgabe) liegt, die im Gesetz genannten Bedingungen bzgl. der Änderung der Arbeitnehmerzahlen nicht vorliegen, wird auch nicht aus dem Grunde neugewählt! Falls 2 Tage nach diesem Stichtag eine Änderung der MA-Zahlen in der Größenordnung auftritt, wie im Gesetz genannt: Pech gehabt. (Rn 25 ebenda) Mag also sein, dass jemand am Stichtag nicht aufgepasst hat. Wenn dem so ist: auch Pech gehabt!

H
Hartmut

26.07.2013 um 18:05 Uhr

Hallo hospiz, willkommen! :) Ja, selbstverständlich darfst du in den Wahlvorstand, und ja, ebenso selbstverständlich können WV-Mitglieder auch selbst wählen bzw. kandidieren.

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