Erstellt am 31.05.2013 um 20:08 Uhr von metallica
Gehaltslisten ja, Arbeitsverträge mit Zustimmung des Betroffenen, Was möchtest du mit den Informationen erreichen?
Erstellt am 31.05.2013 um 20:17 Uhr von Raffy
Ein Berater hat mir gesagt als BR sollte man das machen. Man sollte das über seine AN wissen. Gehört wohl zu den Pflichten eines BR.
Sind das nur Gehaltslisten??
Erstellt am 01.06.2013 um 02:02 Uhr von metallica
Interessant. Ja, in diesem Kontext Gehaltslisten. Eine Pflicht dazu gibt es allerdings nicht.
Erstellt am 01.06.2013 um 09:13 Uhr von gironimo
§ 80 Abs 2 BetrVG:
Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen......
Nicht mehr und nicht weniger.....
Erstellt am 01.06.2013 um 09:48 Uhr von Raffy