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Stellenausschreibung unternehmensweit

S
Simoneh
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir sind ein weltweit operatives Unternehmen (mit Hauptsitz in China) und haben als BR folgendes Problem. Die GL will eine frei werdene Stelle in Frankfurt (Ábteilungsleiter-kein leitender Angestellter) nicht nur intern (sprich in Deutschland wie sonst üblich) sondern weltweit ausschreiben. Haben wir irgendeine Chance dies zu verhindern, da wir davon ausgehen das die Person schon feststeht (kommt aus der Hauptverwaltung) ? Noch zur Info: Wir hatten einen Kollegen der den Job über mehrere Monate (kommissarisch) übernommen hat. Er (und auch wir) wurden in dem Glauben gelassen das er den Job dann auch bekommen wird.

Danke im voraus.

Simone

1.32505

Community-Antworten (5)

R
rkoch Akzeptiert

08.05.2013 um 15:41 Uhr

Nein. Selbst wenn der BR verlangt es intern auszuschreiben, kann der AG es zugleich auch extern ausschreiben. Wen er einstellt entscheidet er alleine.

Das Recht des BR erlaubt es ihm alleine eine INTERNE Ausschreibung zu verlangen, d.h. er kann den AG zwingen neben externen Ausschreibungen auch eine interne zu machen. Ein Verbot für den AG sich AN anderswo zu suchen beinhaltet dieses Recht nicht.

Thema "kommisarischer Einsatz". Das erfolgt infolge des Weisungsrechts des AG. Sofern im Rahmen dieser Weisung nicht eine (beweisbare) Zusatzvereinbarung getroffen wurde, wonach dieses Weisungsrecht dann eingeschränkt wäre, kann der AG immer Kraft dieses Weisungsrecht den AN von diesem Arbeitsplatz wieder wegversetzen.

I.d.R. ist hier aber eine Versetzung, ggf. mit einer Umgruppierung im Spiel. Die Versetzung unterliegt der MB des BR, und so kann der BR u.U. die Wegversetzung blockieren, wenn es einen Grund dazu gäbe. Ebenso kann der BR die Einstellung blockieren, z.B. weil für den AN der den Platz räumen muss kein Arbeitsplatz (sein ehemaliger?) mehr zur Verfügung steht, also die Gefahr einer Kündigung droht.

War hier eine Umgruppierung im Spiel, wird das Weisungsrecht des AG derart beschränkt, dass er ihn nicht mehr auf einen niedriger Eingruppierten Arbeitsplatz versetzen darf, außer der AN wäre einverstanden. Das wäre dann der Widerspruchsgrund "Benachteiligung"

G
ganther

08.05.2013 um 16:57 Uhr

@rkoch

Dein letzter Absatz ist aber ggf. davon abhängig was im Vertrag des MA steht

S
Simoneh

08.05.2013 um 17:46 Uhr

@rkoch = Vielen Dank für deine Antwort.

Eine Umgruppierung/Versetzung liegt nicht vor. Er hatte für die 3 Monate einen Zusatzvertrag erhalten mit einer entsprechenden Entlohnung.

Mit der GL sind wir uns einig das die freie Stelle zuerst Intern ausgeschrieben wird, allderings ist der BR sich unklar ob Intern bedeutet, dass die Stelle weltweit in allen Büros ausgeschrieben werden kann oder nur in unserem Büro in Deutschland (so wie bisher üblich ) ?

Danke & Gruss

Simone

G
gironimo

08.05.2013 um 18:06 Uhr

Wie rkoch schon schreibt: Wenn der AG es weltweit ausschreiben will, tut er es.

Im Übrigen: Eine Versetzung liegt auch dann vor, wenn der Kollege dazu einen Zusatzvertrag bekommt. Der BR wurde doch hoffentlich nach § 99 BetrVG gehört, als er auf die Stelle kam.

Und was wurde dem BR damals gesagt? Die Versetzung gilt für drei Monate und dann wieder zurück ?? Und wenn der Kollege davon ausgeht, er kann da bleiben, was steht dann im Zusatzvertrag?

Aber ich denke, eine Ausschreibung ist ja noch keine Besetzung der Stelle. Vielleicht sollte der BR auch schon mal diplomatische vorarbeit leisten und das Problem mit dem Chef vor Ort besprechen - bevor es zur Anhörung nach § 99 BetrVG für eine Neubesetzung kommt..

R
rkoch

10.05.2013 um 11:25 Uhr

Ich will mal gironimos Antwort nochmal aufgreifen:

Du must lernen, zwischen individualrechtlichem und kollektivrechtlichem Versetzungsbegriff zu unterscheiden!

Individualrechtlich: Der AG muss nach §106 GewO das Recht haben, Art und Ort der Arbeitsleistung neu zu bestimmen. So weit er das nicht hat, muss er sich dieses neu schaffen, entweder über eine Zusatzvereinbarung mit dem AN (ggf. einfach durch Einverstanden sein des AN, konkludentes Handeln) oder durch eine Änderungskündigung.

Kollektivrechtlich: Wenn eine Veränderung derart ist, dass nach §95 (3) BetrVG eine "Versetzung" vorliegt, also

  • die Zuweisung einer anderen Tätigkeit (Arbeitsbereichs) unter erheblicher Änderung der Umstände erfolgt, oder
  • eine derartige Veränderung (egal welcher Art, Hauptsache überhaupt eine Veränderung!) länger als einen Monat dauert, dann muss der BR nach §99 beteiligt werden und um Zustimmung gebeten werden.

Der AG braucht also ZWEI Zustimmungen: Die des AN (ggf. ist diese schon erteilt) UND die des BR (diese muss eigentlich in jedem Fall erneut erteilt werden). Eine Hin- und Herversetzung gibt es übrigens im BetrVG nicht. Die Versetzung hin ist eine, und die Versetzung zurück eine weitere. Beide bedürfen der Zustimmung des BR.

Eine individualrechtlich zulässige Versetzung kann also kollektivrechtlich unzulässig sein, und umgekehrt. Der BR hätte also der individualrechtlich zulässigen Versetzung dieses Kollegen widersprechen könne, z.B. weil keine interne Ausschreibung erfolgte, eine Zustimmung des BR hätte aber nicht dem AG die Erlaubnis gegeben diese individualrechtlich umzusetzen, es wäre u.U. eben eine Vertragsänderung oder Änderungskündigung (die dann als Kündigung erneut nach §102 über den BR gelaufen wäre) notwendig gewesen.

Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, bei der gar eine Änderung der Entlohnung erfolgte, ist kollektivrechtlich IMMER eine Versetzung. D.h. der AG MUSSTE den BR um Zustimmung bitten. Das gleiche gilt, wenn er den AN wieder auf seinen alten Arbeitsplatz zurückversetzen will, selbst dann, wenn in der Zusatzvereinbarung die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz verankert ist. DAS ist NUR eine individualrechtliche Zusage an den AN, ihn auf jeden Fall wieder an seinem alten Arbeitsplatz beschäftigen zu wollen, wenn er an diesem Arbeitsplatz nicht weiter eingesetzt werden sollte. Zugleich hat sich der AG wohl dahingehend abgesichert, dass für diesen Fall auch wieder die alte Entlohnung gelten soll. Ohne diese Vereinbarung müsste der AG auf jeden Fall den zugesicherten, neuen Lohn zahlen.

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