Ich will mal gironimos Antwort nochmal aufgreifen:
Du must lernen, zwischen individualrechtlichem und kollektivrechtlichem Versetzungsbegriff zu unterscheiden!
Individualrechtlich:
Der AG muss nach §106 GewO das Recht haben, Art und Ort der Arbeitsleistung neu zu bestimmen. So weit er das nicht hat, muss er sich dieses neu schaffen, entweder über eine Zusatzvereinbarung mit dem AN (ggf. einfach durch Einverstanden sein des AN, konkludentes Handeln) oder durch eine Änderungskündigung.
Kollektivrechtlich:
Wenn eine Veränderung derart ist, dass nach §95 (3) BetrVG eine "Versetzung" vorliegt, also
- die Zuweisung einer anderen Tätigkeit (Arbeitsbereichs) unter erheblicher Änderung der Umstände erfolgt, oder
- eine derartige Veränderung (egal welcher Art, Hauptsache überhaupt eine Veränderung!) länger als einen Monat dauert,
dann muss der BR nach §99 beteiligt werden und um Zustimmung gebeten werden.
Der AG braucht also ZWEI Zustimmungen: Die des AN (ggf. ist diese schon erteilt) UND die des BR (diese muss eigentlich in jedem Fall erneut erteilt werden). Eine Hin- und Herversetzung gibt es übrigens im BetrVG nicht. Die Versetzung hin ist eine, und die Versetzung zurück eine weitere. Beide bedürfen der Zustimmung des BR.
Eine individualrechtlich zulässige Versetzung kann also kollektivrechtlich unzulässig sein, und umgekehrt.
Der BR hätte also der individualrechtlich zulässigen Versetzung dieses Kollegen widersprechen könne, z.B. weil keine interne Ausschreibung erfolgte,
eine Zustimmung des BR hätte aber nicht dem AG die Erlaubnis gegeben diese individualrechtlich umzusetzen, es wäre u.U. eben eine Vertragsänderung oder Änderungskündigung (die dann als Kündigung erneut nach §102 über den BR gelaufen wäre) notwendig gewesen.
Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, bei der gar eine Änderung der Entlohnung erfolgte, ist kollektivrechtlich IMMER eine Versetzung. D.h. der AG MUSSTE den BR um Zustimmung bitten. Das gleiche gilt, wenn er den AN wieder auf seinen alten Arbeitsplatz zurückversetzen will, selbst dann, wenn in der Zusatzvereinbarung die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz verankert ist. DAS ist NUR eine individualrechtliche Zusage an den AN, ihn auf jeden Fall wieder an seinem alten Arbeitsplatz beschäftigen zu wollen, wenn er an diesem Arbeitsplatz nicht weiter eingesetzt werden sollte. Zugleich hat sich der AG wohl dahingehend abgesichert, dass für diesen Fall auch wieder die alte Entlohnung gelten soll. Ohne diese Vereinbarung müsste der AG auf jeden Fall den zugesicherten, neuen Lohn zahlen.