Erstellt am 07.05.2013 um 15:32 Uhr von Huusmeester
Hey ,
für Eure Wahlliste muss der AG Euch Auskunft erteilen wer alles im Betrieb zu den leitenden Angestellten gehört . Wenn Ihr an den Angaben Zweifel hegt könnt Ihr beim Arbeitsgericht ein Feststellungsverfahren beantragen .
Hier ist gut erklärt wer warum leitender Angestellter ist :
http://www.dingeldein.de/arb/angestellter.htm
Gruß , der Huusmeester
Erstellt am 07.05.2013 um 15:54 Uhr von gironimo
aus § 5 BetrVG:
"Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein."
Bei dem Procuristen würde ich daher sagen "Es kommt darauf an" - eher ja leitender;
bei dem Abtl.EDV würde ich sagen: nein, kein leitender. Auf das Einkommen kommt es nicht an.
Erstellt am 08.05.2013 um 08:25 Uhr von Huusmeester
Hey Gironimo ,
der Text geht aber noch weiter :
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
Bei 3. kann es also doch auf das Gehalt ankommen ;-) .
Gruß , der Huusmeester
Erstellt am 08.05.2013 um 09:06 Uhr von petrus
@huusmeester:
Ja, aber nur, wenn nach Anwendung des §5(3) noch Zweifel bestehen.
Dies _könnte_ vorliegend beim AL BuHa der Fall sein, wenn die diesem AL erteilte Prokura im Verhältnis zum AG unbedeutend ist. Zum Beispiel, wenn es in der vorliegenden Konstellation überhaupt keinen zweiten Prokuristen gibt, nie gab und nie geben wird, mit dem er etwas gemeinsam unterschreiben dürfte - der Prokurist wegen der hier notwendigen Zweitunterschrift also ohnehin zum Geschäftsführer muss (Der aber laut Gesetz immer allein unterschreiben darf! Die zusätzliche Unterschrift des Prokuristen ist also unbedeutend).
Beim AL IT, der nicht eigenständig einstellen darf und keine Prokura hat, bleibe ja nur §5(3) Nr.3 als Kriterium, bei dem überhaupt Zweifel im Sinne des Abs. 4 aufkommen könnten. Und wenn der Unternehmenszweck von Lennys Brötchengeber jetzt nicht gerade "Betrieb von Rechenzentren und Serverfarmen", "Internetprovider" o.ä. ist, würde ich ganz arg bezweifeln, dass der einschlägig ist.