Erstellt am 19.03.2013 um 12:25 Uhr von Rapper
Hallo Kamipu,
sicher ist das möglich. Wir haben sowas auch. Bei uns ist geregelt, dass jeder Kollege sein Konto bis zum Stichtag 31.03. auf NULL bringen sollte. Sollte das nicht möglich sein (aus irgendwelchen betriebl.Gründen etc.), werden 16 Stunden mit in den neuen Abrechnungszeitraum übernommen und alle Stunden über 16 werden automatisch ausbezahlt mit der April Abrechnung. Also Zeitraum ist wie gesagt, vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres. Stundenabbau soll dabei vorwiegend durch abbummeln erfolgen.
Erstellt am 19.03.2013 um 15:27 Uhr von gironimo
Falls bei Euch ein Tarif gilt, könnten dort Grenzen der Verteilung definiert sein, die dann natürlich zu beachten wären.
Erstellt am 20.03.2013 um 09:11 Uhr von rkoch
Ergänzend zu gironimo, da derartige Regeln i.d.R. als solche gar nicht verstanden werden:
Wenn in einem Tarifvertrag die Formulierung "muss die regelmäßige Arbeitszeit im durchschnitt innerhalb von X Monaten erreicht werden" auftaucht, dann bedeutet "durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit" eben einen Kontostand von Null bzw. es muss wenigstens ein "Nulldurchgang" (also von Plus nach Minus bzw. umgekehrt, für die juristische Sekunde war dann irgendwann während dieses Übergangs ein Stand von Null erreicht) stattgefunden haben.
Der Zeitraum wird dann i.d.R. ab der ersten Abweichung (Fristberechnung nach BGB!) berechnet. Da das normalerweise schwer zu überwachen ist, erfüllt natürlich eine Regelung die zu Fixzeitpunkten im tariflichen Zeitrahmen einen Nulldurchgang vorschreibt, diese Forderung ebensogut, da dann der Zeitraum zwangsläufig immer kürzer ausfällt.
Eine "Übertragung" von Zeitanteilen in den Folgezeitraum ist dann übrigens nicht TV-konform, da der geforderte Ausgleich eben NICHT stattgefunden hat.
vgl. 1 ABR 30/02:
Betriebsrat und Gewerkschaft können vom Arbeitgeber nicht die Durchführung einer tarifvertragswidrigen Betriebsvereinbarung verlangen. Sieht ein im Betrieb anwendbarer Tarifvertrag zwingend den vollständigen Ausgleich von Gleitzeitguthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor, können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung nicht wirksam die Übertragung von Gleitzeitguthaben über den Ausgleichszeitraum hinaus vereinbaren.
Im vorliegenden Fall wurde eine solche Übertragsregelung in einer BV für insgesamt unwirksam erklärt. Das o.g. wird in dem Urteil IMHO recht verständlich erklärt. Damit konnte der BR den AN nicht zwingen, die BV, also Ausgleich bis auf das Übertragungsvolumen, einzuhalten. Er hätte den kompletten Ausgleich verlangen können und hätte dann Recht bekommen (da der TV dies ohnehin zwingend vorsah), das hat aber weder BR noch GEW tatsächlich gemacht, warum nicht ist mir bis heute ein Rätsel. Entsprechend haben beide Seiten das Urteil als "Sieg" gefeiert.