Erstellt am 30.07.2011 um 13:52 Uhr von Kölner
Erstellt am 30.07.2011 um 14:18 Uhr von Aidan
Bitte etwas ausführlicher.
Was kann der Einzelne tun?
Was kann der Betriebsrat tun? Die pure Existenz eines Betriebsrat dürfte kaum ausreichen. Kann der Betriebsrat fordern, dass die Freizeit zu gewähren ist? Fristen? Gesetzliche Grundlage? Kann nach Ablauf der Frist(?) die Vergütung verlangt werden? Gesetzliche Grundlage? Urteile dazu?
Vielleicht hab ich auch unübliche Fragen, tut mir leid. :-(
Erstellt am 30.07.2011 um 15:50 Uhr von viktor
Der BR hat bei der Arbeitszeitregelung und Mehrarbeit mitzubestimmen. Ohne Zustimmung des BR keine Mehrarbeit. Da gibt es schon erheblichen Verhandlungsspielraum.
Der Einzelne muß seine Ansprüche gegenüber dem AG geltend machen. Theoretisch könnte er klagen - aber in der Praxis wagt das nun mal aus gutem Grund niemand so richtig.
Also sollte der BR aktiv werden und seine Mitbestimmung einfordern ( §87 BetrVG), falls der AG sie bisher mißachtet hat. Der BR hat auch ein Initiativrecht bei der Arbeitszeitregelung und kann eine Betriebsvereinbarung fordern, die eine entsprechende Zeitausgleichsregelung enthält.
Dann muß man mit dem AG verhandeln. Im Notfall - wenn man sich nicht einigt - kann die Einigungsstelle angerufen werden.
Erstellt am 30.07.2011 um 20:51 Uhr von Kurzarbeiter
Macht ein Teilzeit-AN regelmäßi über eine gewisse Zeit Mehrarbeit, so hat er Anspruch auf Erhöhung der Wochenarbeitzeit.
LAG Köln, 2.4.2008 - Az: 7 Sa 864/07
Auch hier mal lesen:
http://www.business-wissen.de/personalmanagement/teilzeitkraefte-achtung-bei-mehrarbeit-und-ueberstunden/
Erstellt am 30.07.2011 um 21:18 Uhr von eveline
Der Teilzeitler wie jeder AN hat Anspruch auf Bezahlung. Also einfordern!
Erstellt am 31.07.2011 um 13:14 Uhr von azrael
@ aidan
da dieses feld ein weites ist und viel über das BGB geregelt wird, wird dieses forum euch nur hinweise geben können. zu den gesetzlichen grundlagen wird euch nur ein anwalt ausführlich beraten können.
es gibt bei über-/minderstunden viele argumente bzw. gegenargumente, außerdem kommt es bedeutend auf formulierungen im arbeitsvertrag an.
so ist z.b. wenn es keine regelung zu überstunden gibt, JEDE(!) überstunde innerhalb von 6 monaten auszugleichen bzw. danach zu bezahlen. die sogenannten "kulmulierten" überstunden die die arbeitgeber gern benutzen sind rechtswidrig -es sei denn, im AV oder tarifvertrag sind andere regelungen getroffen-.
schon alleine wegen dem arbeitsaufwand täglich die überstunden mit den dazugehörigen fristen aufzuzeichnen (die frist beginnt mit jeder überstunde neu für diese stunde) kann man den AG gegebenenfalls zu einer vereinbarung zwingen.
soweit zum BR. was jeder einzelne tun kann ist: dem AG mitzuteilen, dass er seine einwilligung zur verlängerung der arbeitszeit über das übliche maß nicht gegeben hat und auf die vertraglich vereinbarte arbeitszeit besteht. andernfalls kann sich -wie von Kurzarbeiter schon erwähnt- der arbeitsvertrag stillschweigend geändert haben.
mfg
Erstellt am 31.07.2011 um 20:16 Uhr von Kurzarbeiter
Wenn der Ag es zulässt, dass AN länger als im ArbV oder ggf. BV zu arbeiten muss er diese Zeit auch ausgleichen.
Es kommt also nicht nur auf die Anordnung dieser Zeiten an!