Erstellt am 06.02.2013 um 15:43 Uhr von gironimo
Na das kommt auf die Themen und die Kultur im Betrieb an.
Da der Chef vom Grundsatz her das Teilnahmerecht des BR ja nicht in Frage gestellt hat, brauchen wir darüber nicht zu spekulieren.
Wenn sich die Kollegen allerdings so leicht abschrecken lassen, wenn der Chef die Personalchefin dazu bitten will, wirft dies die Frage auf, wie was unter welchen Vorzeichen kommuniziert wurde.
Die Antwort kann also nur heißen: Es kommt darauf an.
Wenn nicht mehr gesagt wurde, als Du schreibst, sehe ich das zunächst nicht als eine Behinderung. Über den grundsätzlichen Umgang mit dieser Frage, lohnt vielleicht ein Gespräch mit dem AG z.B. im Monatsgespräch.
Wie wäre es mal wieder mit einem Vortrag über die Rechte der AN den BR hinzu zu ziehen bei der nächsten Betriebsversammlung.
Erstellt am 06.02.2013 um 16:02 Uhr von rkoch
Also Behinderung der BR-Arbeit ist es auf keinen Fall....
Das Teilnahmerecht eines BRM an Besprechungen mit dem AG ist nur für den Fall gegeben, dass ein AN ein BRM hinzuziehen will. Der AN ist frei in seiner Entscheidung. Und selbst wenn er diese Entscheidung (gegen eine Teilnahme eines BRM) auf Druck des AG fällt, ist das keine Sache des BR.
Insbesondere ist es allein Sache des AG wen er von seiner Seite zu einem Gespräch mit dem AN einlädt. Was wäre gewesen, wenn die Personalchefin von vorneherein dabei gewesen wäre?
Aber die Sache läßt sich auch von anderer Seite aufzäumen:
Es geht doch um eine Beschwerde! Bei WEM haben sich die AN denn beschwert? Beim AG (§84 BetrVG) oder beim BR (§85 BetrVG)? Falls letzteres, so ist der BR Beteiligter, nicht die AN! Dann geht es nicht um das Wollen der AN... Dann hat der AG die AN erstmal gar nicht zu holen, da sein Ansprechpartner der BR ist, und falls doch, so IST der BR dabei und schickt ggf. die AN raus! Was genau ist also gelaufen?
Erstellt am 06.02.2013 um 16:20 Uhr von BRMetall
ergänzend zu rkoch
Schaue Dir einmal § 81 an, denn nicht zu jedem Gespräch kann/darf ein AN ein BRM des Vertrauens hinzuziehen.