behinderung der betriebsratsarbeit
unser arbeitgeber (krankenhaus) versuch massiv einige mitglieder unseres gremiums davon abzuhalten, br-arbeit zu leisten. sogar zu sitzungen, will man die kollegen nicht lassen. habt ihr auch solche probleme?
Community-Antworten (7)
29.12.2007 um 20:40 Uhr
@hagu, Behinderung, wirkliche Behinderung der Betriebsratsarbeit ist ein Straftatbestand.
§ 78 Schutzbestimmungen..... Die Mitglieder des Betriebsrates und anderer Betriebsverfassungsorgane, wie Wahlvorstand und Jugendvertretung, dürfen in ihrer Tätigkeit nicht gestört und behindert werden. § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beinhaltet den Unterlassungsanspruch gegen jede Art der Behinderung. § 119 stellt die Strafnorm für eine vorsätzliche Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.
oft hilft es den AG aufzuklären....und ihm die (kostspieligen) Konsequenzen aufzuzeigen. http://rostock.verdi.de/berufe_branchen_fachbereiche/8_-_medien_kunst_und_industrie/svz-kampagne/strafbare_behinderung_der_betriebsarbeit
unser AG war lernbereit.
29.12.2007 um 20:55 Uhr
@hagu Dann macht der AG ja alles richtig! Schließlich habt Ihr kranke Menschen zu versorgen, bei denen es z.T. um Leben und Tod geht. Da muss eine BR-Arbeit mal zurückstecken. Gerade wenn ich dann als AG noch § 823 BGB zitiere, bekommt das schlechte Gewissen doch riesengroße Dimensionen. Also würde ich als BR und als einzelnes BRM dem Ansinnen des AG, "Menschen gehen vor BR-Arbeit" unbedingt Folge leisten...
...oder dem AG als BRV/Gremium freundlich aber bestimmt, einen Dreizeiler schreiben ...oder die BRM's sollten "aufgeklärt" werden (denn sie fühlen sich ja unter Druck [moralisch] gesetzt) ...oder die Sitzungstermine dem AG schriftlich einreichen mit dem Hinweis, dass er damit eine langfristige Personalersatzplanung für die BRM's vornehmen kann
29.12.2007 um 20:57 Uhr
Der Arbeitgeber darf und kann einem Betriebsratsmitglied seine Betriebsratsarbeit nicht verbieten. Zur Betriebsratsarbeit gehört nicht nur die Teilnahme an Sitzung, sondern auch andere Betriebsratsarbeiten, die je nach Engagement des einzelnen Betriebsratsmitglieds mehr oder weniger sein kann.
Die Betriebsratsarbeit hat während der Arbeitszeit zu erfolgen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Für Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein:
- Es muss sich um Betriebsratsaufgaben handeln.
- Die Arbeitsbefreiung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sein. E ist nicht Sache des Arbeitgebers, zu prüfen oder gar zu entscheiden, ob die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben notwendig ist. Das hat allein das Betriebsratsmitglied bzw. der Betriebsrats zu prüfen und zu entscheiden.
Ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, das Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden. Es hat im Wesentlichen nur den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit und die voraussichtlich Dauer anzugeben. Einzelheiten zur beabsichtigten Betriebsratstätigkeit hat der Arbeitgeber nicht zu erfahren. Das Betriebsratsmitglied braucht sich nicht für seine Betriebsratsarbeit rechtfertigen. Der Arbeitgeber darf Betriebsratsarbeit nicht verbieten. Das Betriebsratsmitglied benötigt nicht die Erlaubnis des Vorgesetzten oder des Arbeitgebers um sich nach der Abmeldung von seinem Arbeitsplatz zu entfernen um Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Wird Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistet, so hat das Betriebsratmitglied einen Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich einschließlich der Wegezeit und Erstattung der Fahrtkosten.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
- Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsrats- sitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
- Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03 Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG darstellen
29.12.2007 um 21:19 Uhr
@Der alte Heini Habe ich Deinen Beitrag nicht schon einmal irgendwo anders gelesen? Lass' uns noch einmal alte Zeiten auferstehen lassen... ...www.verdi-bub.de/basisinformationen/betriebsratsarbeit/freistellung :-))
30.12.2007 um 00:41 Uhr
Na Kölner, ist denn schon wieder Karneval?
Sinnvoll wäre es gewesen hagu die Frage ausführlich zu beantworten.
30.12.2007 um 01:32 Uhr
Heini, aber das hast Du doch schon gemacht ;-) (in Köln ist schon seit dem 11.11. wieder Karneval)
30.12.2007 um 02:10 Uhr
Lotte :-x / ;-)
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