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Behinderung der Betriebsratsarbeit?

F
fishbed
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen

Die Geschäftsführung hat teilzeitbeschäftigte Betriebsratsangehörigen an 7 von 16 Tagen aus dem Dienstplan des laufenden Monats gestrichen.

Im März nun die an die teilzeitbeschäftigten Betriebsratsangehörige vergebenen Schichten im Vergleich zum Vorjahr um bis zu 2/3 gekürzt werden. An nur vier Tagen im Monat sollen die Betroffenen beschäftigt werden.

Zuvor war von der Geschäftsleitung erklärt worden, die Betriebsratsarbeit werde in Zukunft nicht mehr als Arbeitszeit bezahlt.

Die Kostenübernahme für Betriebsratsschulungen verweigert die Geschäftsführung bis heute.

Erfüllt das alles nicht den Straftatbestand "Behinderung der Betriebsratsarbeit" nach § 119.

Ich bin dafür die Geschäftführer anzuzeigen. Liege ich richtig?

68003

Community-Antworten (3)

R
ridgeback

08.03.2010 um 10:20 Uhr

fishbed, nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schiessen. Sitzung einberufen, TO festlegen, Beschlussfassung RA beauftragen. Dann geht alles wie von selbst.

D
diealte

08.03.2010 um 10:32 Uhr

fishbed

Was steht denn im ArbV zum Thema "Arbeitszeit/Tage"??

Also, wie soll die Teilzeit lt. ArbV wahrgenommen werden?

letztlich auch die Zeit der BR-Tätigkiet ist vergütungspflichtige "Arbeits"zeit. Und den Umfang (notwendigen) hierfür stellt alleine das BRM fest.

P
Petrus

08.03.2010 um 12:37 Uhr

Die Geschäftsführung hat teilzeitbeschäftigte Betriebsratsangehörigen an 7 von 16 Tagen aus dem Dienstplan des laufenden Monats gestrichen.

Dass der Diestplan der zwingenden Mitbestimmung des BR unterliegt, wisst ihr aber schon? Oder nicht, weil ihr nicht auf Schulung dürft?

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