Erstellt am 04.02.2013 um 11:16 Uhr von Marianne
Was regelte die BV?
Hatte die BV eine Regelung betreffend Kündigung oder Auslauf/Ende?
Wichtig hier ggf das Thema "Nachwirkung und Einigungsstelle"
lese mal hier:
http://www.google.de/search?q=K%C3%BCndigung+der+Betriebsvereinbarung&rls=com.microsoft:de:IE-ContextMenu&ie=UTF-8&oe=UTF-8&sourceid=ie7&rlz=1I7ADBR_deDE295&redir_esc=&ei=8IkPUdfFGIv64QTVhYCoDQ
Erstellt am 04.02.2013 um 12:18 Uhr von gironimo
So ist das nun mal mit Verträgen. Eine Seite kündigt ....
Theoretisch muss man dies zunächst nicht tun. Man kann auch einzelne Punkte einvernehmlich ändern. Aber ich denke, die Gegenseite will damit Ihrer Forderung nach Änderung Nachdruck verleihen. Wenn es sich um eine mitbestimmungspflichtige BV handelt, könnten ja bei Uneinigkeit beide Seiten die E-Stelle anrufen. Das geht natürlich nicht, wenn im Grunde genommen eine ungekündigte BV vorhanden ist.
Erstellt am 04.02.2013 um 13:42 Uhr von Kulum
Zu 1) Ja klar - eine Kündigung ist eine einseitige Willensbekundung. Das kann also eine Seite immer wirksam tun. Lass dich von der ersten Antwort nicht verwirren, was auch immer dort stehen könnte, eine BV kann man ohne Zustimmung der anderen Seite immer kündigen. Evtl auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung hat das Auswirkungen, auf die Kündigung selbst nicht.
Zu 2) Solltest du dir nicht den Kopf zerbrechen. Ob es nötig ist oder nicht spielt keine Rolle, die GL hat es getan um euch an den Tisch zu zwingen. Ein durchaus legitimes Mittel.
Erstellt am 04.02.2013 um 15:33 Uhr von Marianne
Kulum
Zu 1) Ja klar - eine Kündigung ist eine einseitige Willensbekundung. Das kann also eine Seite immer wirksam tun. Lass dich von der ersten Antwort nicht verwirren, was auch immer dort stehen könnte, eine BV kann man ohne Zustimmung der anderen Seite immer kündigen. Evtl auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung hat das Auswirkungen, auf die Kündigung selbst nicht.
Das stimmt defeinitv so nicht. Das musste sich auch mein AG vom ArbG so erklären lassen. Denn es kann in einer BV Regelungen geben, welche eine Kündigung eben verhindern. Entweder man hat was selten wohl sein wird eine Kündigung ausgeschlossen und dafür eine feste Laufzeit, unkündbar geregelt. Oder man hat Bedingungen vereinbart welche zutreffen müssen im die BV zu kündigen. Letzters haben wir. Der AG wollte es wie erwähnt nicht akzeptieren und ging vors ArbG, doch die Richter erklärten Ihm (AG( dass eben die Kündigung nicht (noch nicht( möglich sei, da die Bedingungen lt. BV noch nicht erfüllt waren.
Der AG wollte und konnte auch kaum die fehlenden Bedingungen erfüllen, somit musste er in Verhandlungen uns sehr sehr entegegenkommen, damit wir einvernehmlcih diese BV aufhoben.
Du siehst es gibt und geht vieles
Erstellt am 04.02.2013 um 15:37 Uhr von BRMetall
@Kilum
Marianne hat Recht! Eine BV ist ein Vertrag von zwei Partnern und der Inhalt ist für beide Seiten verpflichtend. Wenn dort dann bestimmte Regelungen enthalten sind, müssen beide diese beachten. Das können dann auch Regelungen sein welche ein Kündigung nicht ermöglichen.
Es ist übrigens nicht selten, dass zu bestimmten Dingen BV erstellt werden mit einer festen unkündbaren Laufzeit. Eben weil man bei der Erstellung der Meinung ist bzw die tatsachen so sind, dass ein bestimmter Gegenstand abschließend geregelt werden muss und nach Ende es dann diese BV nicht mehr bedarf.
Solche Regelungen kann es zB geben, bei einmalliger befristeter Kurzarbeit.
Erstellt am 04.02.2013 um 16:25 Uhr von rkoch
Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass ihr laborbär jetzt maßlos verwirrt...
Deswegen nochmal zusammengefasst:
Grundsätzlich kann ein Vertrag (und eine BV ist ein solcher) von einer der beiden vertragsschließenden Seiten gekündigt werden, ohne dass dazu die andere Seite gefragt werden muss. Die Regelkündigungsfrist für BV steht in §77 (5) BetrVG. Die dort genannte Frist gilt, "soweit nichts anderes vereinbart ist" (so steht es in diesem §). NUR wenn also der Vertrag selbst bzgl. der Kündigung irgendwelche Sonderregelungen bestimmt, dann gelten diese Regeln. Gibt es keine solchen, dann ist also die BV mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
Eine BV muss nicht gekündigt werden um neu verhandeln zu können. Man kann sich auch einvernehmlich einigen die BV durch eine neue BV abzulösen. Die Kündigung ist aber auch nicht verboten. Nur eben wie gesagt: So lange eine BV ungekündigt besteht, gibt es effektiv keinen (Neu-)Verhandlungsbedarf, also auch keinen Einigungsstellenbedarf. Im Kern ist die Kündigung also eigentlich der Versuch die andere Seite zu Verhandlungen zu zwingen. So lange die andere Seite zu Verhandlungen bereit ist, ist eine Kündigung einer BV eigentlich eine kleine Frechheit der anderen Seite gegenüber..... und gar noch vollkommen sinnlos, wenn nur Details geändert werden sollen! Mit der Kündigung ist der GESAMTE Inhalt disponibel. Das kann man als BR auch ausnutzen, indem man dann über den eigentlich gewünschten Änderungsumfang hinaus auch andere Aspekte neu verhandelt... um damit dem AG zu zeigen wie dumm er eigentlich war die GESAMTE BV zu kündigen.
Eine andere Konsequenz aus einer BV-Kündigung (damit das auch erwähnt wurde):
Die Kündigung einer BV heipt nicht, dass die BV nach Ablauf der Kündigungsfrist zwingend endet! Denn nach §77 (6) BetrVG gilt eine BV dann weiter, wenn sie aufgrund eines MB des BR entstanden ist, in dem die Einigungsstelle die Einigung zwischen AG und BR ersetzen könnte (z.B. in allen Fällen des §87 BetrVG). Erst wenn eine neue Abmachung bzgl. des zu regelnden Gegenstandes (i.d.R. zwischen AG und BR, ggf. über die Einigungsstelle, aber auch andere "Abmachungen" sind denkbar, z.B. TV) vereinbart wird, erst dann endet in diesem Fall die alte BV. Ausnahme: Die "Nachwirkung" wird in der BV explizit ausgeschlossen und die BV kann objektiv gesehen auch tatsächlich enden, ohne dass ein regelungsfreier Raum entsteht (Bsp. Arbeitszeit: so eine BV kann nicht enden, denn wann sollen die AN sonst arbeiten?). Derartige BVs können nur ohne Nachwirkung enden, wenn eine andere Abmachung bereits existiert (z.B.eine ältere BV) und deren Anwendung in der BV für den Kündigungsfall vereinbart ist.
Es gibt also nur wegen der Kündigung keinen Grund jetzt überstürzt zu handeln! Nehmt Euch die Zeit, die ihr braucht.