Erstellt am 20.06.2013 um 10:44 Uhr von gironimo
Siehe mal in den § 77 Abs. 5 und 6 BetrVG.
Eine Nachwirkung besteht bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten; bei freiwilligen BVs endet diese nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Näheres erfährst Du in den Grundlagenseminaren z.B. der WAF.
Erstellt am 20.06.2013 um 11:14 Uhr von rolfo
Auch bei einer freiwilligen BV kann eine Nachwirkung vereinbart werden/sein. Dann gilt bei Kündigung die bisher bestehende solange bis eine neue veeinbart wird, also genauso wie bei der anderen.
Erstellt am 20.06.2013 um 13:27 Uhr von mitleserinnenn
Wenn eine Mindestlaufzeit vereinbart ist, wäre auch dieses zu beachten.