Erstellt am 18.12.2012 um 09:16 Uhr von petrus
Die Gesetzgebung stellt auf die Zahl der Arbeitnehmer ab. Und auch freigestellte / gekündigte ArbN sind bis zum Ende der Kündigungsfristen ArbN.
Und mal abgesehen davon: Bei Entlassungen von 20-25% der Belegschaft bzw. bei laufendem Insolvenzverfahren hat der gesamte BR IMHO so viel zu tun, dass sich diese Frage gar nicht stellt. Da wird sich nicht nur 1 BRM notfalls auch nach §37(2) ganztägig freistellen müssen. Au0ßer dem allmorgentlichen Satz: "Hallo Chef - ich melde mich für den Rest des Tages zur BR-Arbeit ab!" dürfte sich derzeit wohl kaum etwas ändern.
Erstellt am 18.12.2012 um 09:22 Uhr von gironimo
Wenn man die Kommentare zum BetrVG so ließt würde ich sagen, dass die Freistellung bis zum Ende der Amtsperiode gilt. Dies scheint jedenfalls gängige Praxis zu sein.
Erstellt am 18.12.2012 um 09:32 Uhr von rkoch
Mal so am Rande: Warum stellt sich die Frage überhaupt?
Ein BRM darf nur dann betriebsbedingt gekündigt werden, wenn es für das BRM im Betrieb keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gibt! Im Prinzip "macht der BR das Licht aus". Da aber noch 175 Arbeitsplätze verbleiben müsste es schon mit dem Teufel zugehen, wenn sich da nicht ein Arbeitsplatz finden ließe, den das BRM ausfüllen kann....... (§15 (5) KSchG).
Wenn also das BRM nicht gekündigt wird, endet seine Freistellung mit Ende der Amtszeit irgendwann im Frühjahr 2014 (oder durch Beschluß des BR jederzeit, nur der vollständigkeit halber)....