Erstellt am 09.07.2010 um 08:46 Uhr von rkoch
Erstmal: Den Haken kann man auch nachträglich entfernen, indem man die Frage editiert....
Fakt ist, Ihr habt nur noch drei Freistellungen.
Dazu kommen ggf. vereinbarte Freistellungen, wobei zu klären ist, WIE diese festgeschrieben wurde
- schriftliche Vereinbarung, mündlich - wegen Beweisbarkeit im Falle eines Streites mit dem AG
- Dauer - wegen der Frage ob diese Vereinbarung über die Amtsperiode des alten BR hinaus überhaupt gilt.
- Anzahl - wurde EINE zusätzliche Freistellung vereinbart oder FÜNF Freistellungen insgesamt.
Je nachdem was damals vereinbart wurde habt ihr momentan drei, vier oder fünf Freistellungen.
Unabhängig von dieser Frage ist das BetrVG eindeutig:
Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Werden vom BR gewählt. Das ist vor 4 Jahren (vermutlich) passiert. Das Problem: Der BR der jetzt existiert ist nicht mehr der BR der vor vier Jahren existiert hat (selbst wenn er die selben Mitglieder hätte). Der BR, der diese Freistellungen gewählt hat existiert nicht mehr. Also kann dieser BR auch keine Freistellungen mehr haben. Der NEUE BR hat noch keine Freistellungen gewählt, also HAT er auch keine.
Das ergibt sich auch aus dem Fakt, das ja der BR jetzt neu zusammengesetzt ist. Das ZUFÄLLIGERWEISE die damals freigestellten immer noch im BR vertreten sind ändert doch nichts daran, das die NEU hinzugekommenen doch jetzt auch ein Recht haben bei der Frage WEN diese neuen BRM Freistellen wollen mitzureden, oder? Offenbar seid ihr ja sogar in der Überzahl, könnt den 5 Kollegen ihre Freistellung Kraft Eurer Überzahl komplett wegnehmen. Es wäre doch widersinnig, wenn dies nicht möglich wäre.
Stell Dir vor, das nach dem Wechsel der Regierung bei der Bundestagswahl die Ministerposten der alten Regierung weiter bestehen würden..... Ist im Grunde genommen die selbe Situation. Nein, die wurden noch VOR Amtsaufnahme neu besetzt. Beim BR ist es nicht anders. Nur ist es da UNKRITISCH, wenn es erst nach Amtsaufnahme passiert. Schlimmstenfalls hat der BR bis zu dieser Wahl einfach keine Freistellungen.
Damit kommen wir zu dem was schon gesagt wurde: BRM die eine Freistellung für sich reklamieren die sie gar nicht haben begehen
a) Eine grobe Pflichtverletzung
b) Arbeitszeitbetrug
NB: Auch ein BR der seiner Pflicht die Freigestellten neu zu wählen nicht nachkommt eine grobe Pflichtverletzung. Wenn Euer AG also ganz schlau ist
- Schmeißt er die alten BR raus
- läßt den BR vom ArbG auflösen
Seine Chancen stehen in beiden Fällen nicht schlecht.....
Erstellt am 10.07.2010 um 14:11 Uhr von Elster
rkoch,
danke für den Hinweis (Harken)
Nach dem BetrVG haben wir in unserem Werk nur noch drei Freistellungen.
Angeblich jedenfalls die Aussage des BRV aus dem anderen Werk soll es eine Vereinbarung geben, wurde uns aber noch nicht vorgelegt.
Nach dessen Aussage ist für unser Werk nur eine zusätzliche gegeben wurden.
Wie ich schon sagte, haben wir drei (und eine ebenfalls wie gesagt).
Ist mir schon klar, das der neue BR auch neue Freistellungen wählen muss.
Nochmal, wir haben keine Überzahl, denn hier wird nach dem Gesetz des alten BRV gehändelt und unser eins wenns denn mal knallt wird dann von den anderen Händchen hebern nieder gemetzelt.
Ich persönlich glaube langsam das es den anderen egal ist hauptsache sie sind gewählt wurden und haben somit eine besseren Schutz.
Dem Arbeitgeber ist das anscheinend egal oder er weis nicht was läuft, kann ich nicht sagen. Unser Betriebsrat ist ein Geheimrat, vielle Sachen werden verschwiegen und man kommt leider immer erst dahinter wenn schon alles gelaufen ist.
Über deinen letzten Satz werde ich nach denken und dann meine Entscheidungen treffen.