Erstellt am 24.09.2012 um 11:58 Uhr von BRSTAR
Erstellt am 24.09.2012 um 12:32 Uhr von rechtbekommen
Klar, ein Ersatzmitglied hat dann die gleichen Rechte und Pflichten wie ein BRM. Auch wirkt es ha auf den nachwirkenden Kuendigungsschutz.
Erstellt am 24.09.2012 um 18:35 Uhr von Watschenbaum
holla die waldfee
die GF muß den BR "anhören"
das geschieht im Normalfall dadurch, daß sie etwaige Erklärungen (Vorsicht: kann auch nur mündlich geschehen) dem BRV oder im Verhinderungsfall dem stellvBRV übermittelt
sonst niemand ( keinem 2. oder 3. Mitglied oder wem auch immer)
der BRV oder stellvBRV ist dann gefordert, rechtzeitig Sitzung terminieren, Einladungen plus Tagesordnung rauszuhauen
"er" muß schauen, wer alles ordentlich zu laden wäre,
ggfs. eben auch Ersatzmitglieder
und ob zu Recht gekündigt wurde oder nicht, bestimmt nicht der BR, sondern ein Richter, falls der Gekündigte Klage einreicht (bei fristlosen Kündigungen meistens auch zu empfehlen)
ich hab schon erlebt, daß für den Laien glasklare fristlose Kündigungen abgeschmettert wurden, da ist alles möglich ...............
ihr könnt lediglich "Bedenken" anmelden
fallen euch keine ein, dann ist das auch nicht schlimm
das letzte Wort hat ein Richter, egal was ein BR dazu meint oder eben auch nicht
Erstellt am 25.09.2012 um 10:19 Uhr von gironimo
Wie Watschenbaum schon schreibt, es ist Aufgabe des BRV zur ordnungsgemäßen Sitzung zu laden und die Information, die er vom AG erhalten hat in der Sitzung an die übrigen BR-Mitglieder und ggf. Ersatzmitglieder weiter zu geben.
Ob Ersatzmitglieder zu laden sind, muss aus dem Verhinderungsgrund des fehlenden BR-Mitglieds abgeleitet werden (hier sollte der BRV sich gut auskennen). So gesehen kann es aber auch sein, dass nur 3 von 5 BR-Mitglieder am Tisch sitzen, weil keine Ersatzmitglieder geladen werden dürfen (weil die beiden anderen z.B. "keine Lust" oder "zu viel zu tun" haben). Bei 3 von 5 (Dein Beispiel) wäre der BR dann aber beschlußfähig.
Erstellt am 25.09.2012 um 11:42 Uhr von quasi
Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten!
Erstellt am 25.09.2012 um 13:43 Uhr von petrus
> Bsp: ein Mitarbeiter wird (zu Recht) gekündigt "fristloser Kündigungsgrund") aber es werden nur
> die 3 (von 5) Mitglieder: BRV-Vertreter und das 2. und 3. Mitglied durch die GF informiert.
Geschickt gemacht...
Die verbliebenen BR-Mitglieder kommen auf die Idee, der scheinbar zurecht geplanten Kündigung nach §102 zu widersprechen. Sie informieren aber ebenfalls nicht die Ersatzmitglieder und laden diese auch nciht zur Sitzung...
Tja - der Widerspruch ist dann wohl für die Tonne und die Rechtsfolgen des §102(5) treten zur Freude des ArbGeb nicht ein...
und wie watsche schon schreibt: Ob die Kündigung wirklich so glasklar ist, würde ich nicht als unvollständiges Gremium entscheiden wollen (und sei es, in dem ich keinen Beschluss fasse), sondern im Zweifelsfall dem Richter überlassen...