Erstellt am 04.10.2006 um 08:32 Uhr von Mona-Lisa
@Diesel,
das Gruppenprinzip (§ 6 BetrVG, Arbeiter/Angestellte) gibt es nicht mehr!
Welches Ersatzmitglied einzuladen ist, ist z.B. davon abhängig, ob mit Verhältniswahl oder Mehrheitswahl gewählt wurde.
Wichtig ist, dass die Minderheitenregelung beachtet wird.
Knöpf dir mal den § 25 BetrVG mit einem Kommentar vor, da findest du die Anworten.
Erstellt am 04.10.2006 um 08:34 Uhr von Werner
Hallo Diesel,
die Unterscheidung nach Angestellten und Gewerblichen ist nicht mehr.
Es gibt nur noch die Unterscheidung nach Geschlechtern.
Minderheitengeschlecht!
Erstellt am 04.10.2006 um 10:35 Uhr von Steffen
Nur bei Listenwahl muss das Ersatzmitglied eingeladen werden welches auf der gleichen Liste ist.
Erstellt am 04.10.2006 um 10:50 Uhr von Heide Witzka
Steffen,
heisst das, dass bei Persönlichkeitswahl das Ersatzmitglied von einer anderen Liste geladen werden muss?
Erstellt am 04.10.2006 um 11:23 Uhr von Steffen
Hallo H.W.
bei einer Persönlichkeitswahl musst du lange nach einer weiteren Liste suchen.
Erstellt am 04.10.2006 um 11:26 Uhr von Heide Witzka
Steffen,
Sie schrieben:
"Nur bei Listenwahl muss das Ersatzmitglied eingeladen werden welches auf der gleichen Liste ist."
Jetzt schrieben Sie:
"bei einer Persönlichkeitswahl musst du lange nach einer weiteren Liste suchen."
Frage: Wo finde ich denn dann das Ersatzmitglied?
Erstellt am 04.10.2006 um 11:59 Uhr von Diesel
Bei uns ist die Mehrheitswahl durch geführt worden.
also muss man egal ob Angestellter oder Gewerblicher, muss man immer nach der Reihenfolge gehen richtig?
hm bei uns wären dann bei einem 9 köpfigem BR wenn. zwei ausfallen würden
6 Angestellte drinn,
weil 2 Angestellte als nächstes auf der liste stehen.
Erstellt am 04.10.2006 um 12:04 Uhr von Mona-Lisa
@Diesel,
der Wähler hat so entschieden!
Aber nochmal! Minderheitenregelung beachten!