Erstellt am 24.03.2012 um 12:21 Uhr von peanuts
Man kann es auch unnötig verkomplizieren.
Das BRM hat doch bereits erklärt, wg. Urlaub verhindert zu sein. Das E-BRM ist ordentlich & fristgerecht einzuladen und fertig.
Erstellt am 24.03.2012 um 20:57 Uhr von DerAlteHeini
Ottototo
Das Ersatzmitglied ist nicht nur bei Verhinderung des BR Mitglied zu den Sitzungen einzuladen, sondern des Ersatzmitglied ist auch ab Beginn der Verhinderung, also des Urlaubs, ein vertretendes
Betriebsratsmitglied mit allen Rechten u. Pflichten.
Erstellt am 25.03.2012 um 08:16 Uhr von gironimo
...wie peanuts schon schreibt: >Man kann es auch unnötig verkomplizieren<
Trotzdem sind einige Juristen der Ansicht, dass man das BR-Mitglied auch im Urlaub informieren müsste. Fristen, bis zu wann derjenige dann erklären muss ob er seinen Balkon verläßt und kommt oder nicht gibt es nicht. Ggf. muss das Ersatzmitglied dann auf die Sitzung verzichten.
Vielleicht tut man als BRV gut daran, die BR's vorher zu fragen, ob sie im Urlaub eine Einladung erhalten wollen oder nicht.
Meine Meinung ist es aber auch, die ganze Angelegenheit eher praktikabel zu gestalten.
Erstellt am 25.03.2012 um 21:46 Uhr von Ottototo
Danke erst einmal für die Antworten - es ist aber in der Tat nicht ganz einfach.
Zumal ich mich glaube aus einem Seminar heraus zu zu erinnern, dass nicht das eingeladene Ersatzmitglied dann auf die Sitzung verzichten müsste. Sondern der unangekündigt (oder sehr kurzfristig) aus dem Urlaub zurück gekehrte BR´ler.
Aber Gironimo hat recht - vorher fragen ist net schlecht. Eine Geschäftsordnung mit solchen Eventualitäten soll ja auch manchmal helfen... Na dann, wieder ein Punkt für die nächste Sitzung.
Erstellt am 26.03.2012 um 05:49 Uhr von peanuts
"Trotzdem sind einige Juristen der Ansicht, dass man das BR-Mitglied auch im Urlaub informieren müsste."
Das BAG hat in einem kürzlich getroffenen Urteil ganz klar geurteilt, dass ein BRM AKTIV erklären muss, trotz Urlaub an z.B. BR-Sitzungen teilnehmen zu wollen ...
Erstellt am 26.03.2012 um 08:15 Uhr von rolfo
3 LAG Berlin v. 1.3.2005 – 7 TaBV 2220/04.
»Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte « NZA-RR 2006,