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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsvereinbarung

Z
Zwerg
Nov 2016 bearbeitet

Unsere Betriebsvereinbarung über Mitarbeiterzuwendungen läuft 30.September 12 aus. Unsere gGmbH geht per Betriebsübergang zum 1.1.2013 zu einem größeren Betrieb über,der einen GBR,aber nur 2 BV mit anderem Inhalt hat. Ist überhaupt und wie lange unsere BV in der Nachwirkung?

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Community-Antworten (3)

R
rkoch

02.08.2012 um 16:55 Uhr

Das hängt davon ab, was genau geregelt wurde. BVs die z.B. nach §87 BetrVG geschlossen wurden gehen i.d.R. in die Nachwirkung. So weit eine Nachwirkung auch tatsächlich nicht unbedingt nötig ist kann sie in der BV ausgeschlossen werden z.B. Arbeitszeit: Wenn keine alternative Regelung existiert (z.B. ein Fallback auf eine ältere Regelung), dann kann die Nachwirkung nicht ausgeschlossen werde, denn sonst gäbe es gar keine Regelung. z.B. Firmenkredite: Hier kann die Nachwirkung ausgeschlossen werden, da es im Kündigungsfall dann eben einfach keine Kredite mehr gibt und entsprechend auch keine Regelung mehr gebraucht wird. Die Nachwirkung kann aber für zum Kündigungszeitpunkt laufende Kredite nicht ausgeschlossen werden, zumindest so weit es um Regelungen geht, die den Ablauf der Kredite (Rückzahlung, Zinsen, Kündigung, etc.) regelt.

In wie weit "Mitarbeiterzuwendungen", was auch immer das genau ist, unter §87 fallen, kann ich nicht beurteilen, ebensowenig ob in der BV etwas zur Nachwirkung vereinbart ist. u.U. fallen solche unter §87 (1) Nr. 10. Aber das MBR erstreckt sich nicht auf die Frage OB der AG etwas zahlt, sondern darauf wie das ETWAS verteilt wird. Insofern endet eine solche BV, so bald der AG die Zahlungsmittel nicht mehr bereitstellt. Deshalb scheidet in dem Fall die Nachwirkung aus, so bald der AG diese BV kündigt und zugleich die Bereitstellung der Mittel einstellt. Stellt er hingegen weiterhin Mittel bereit, müsste über derern Verteilung eine BV existieren und insofern MUSS die BV dann in die Nachwirkung gehen da es sonst keine Verteilungsregel mehr gäbe.

Hilft Dir das weiter? Ansonsten werde etwas spezifischer WAS da geregelt wurde.

Bzgl. Betriebsübergang:

BV gehen grundsätzlich mit über (ebenso wie der bestehende BR), sofern der Betrieb als eigenständige Einheit erhalten bleibt. Nur wenn der Betrieb als solcher endet, z.B. durch Integration in einen anderen Betrieb oder Stillegung des Betriebes (mit Übernahme der AN in einen anderen Betrieb), so enden auch die BVs und gehen nach BGB in die Arbeitsverträge der AN ein (ebenso endet der BR, Übergangs- bzw. Restmandat). Nur wenn im Falle der Erhaltung des Betriebes durch den BÜ eine auf den Betrieb wirkende GBV oder KBV existiert, verdrängt diese die Einzel-BV. Das gilt ebenso für nachwirkende BV.

K
Kölner

03.08.2012 um 10:48 Uhr

@rkoch Es mag sein, dass ich etwas falsch verstanden habe hinsichtlich der Bedeutung einer BV bei BÜ... ...aber: Hier geht der Betrieb in einem anderen Betrieb auf und dieser Betrieb hat zwei BVs anderen Inhalts (zum selben Regelungs-Thema?).

Zusätzlich schreibt der Fragesteller, dass die BV am 30.09.12 ENDET. - Mir sagt das, dass auch keine Nachwirkung besteht. Sie ist nicht einseitig gekündigt worden (dann würde ich auch mit einer Nachwirkung argumentieren)...

R
rkoch

03.08.2012 um 11:34 Uhr

@Kölner

Hier geht der Betrieb in einem anderen Betrieb auf

Kann man so lesen, ich gehe aber davon aus, dass hier wieder Betrieb/Unternehmen vermischt wird.

Zitat:

Unsere gGmbH geht per Betriebsübergang zum 1.1.2013 zu einem größeren Betrieb über,der einen GBR (...) hat.

Was hat in diesem Zusammenhang hier ein GBR zu suchen, wenn es um eine Verschmelzung mit einem größeren BETRIEB geht?

Insofern habe ich es so verstanden, dass der Betrieb in ein größeres UNTERNEHMEN übergeht, welches einen GBR hat. Kann natürlich auch sein, dass der GBR in diesem Zusammenhang falsch ist.

dass die BV am 30.09.12 ENDET

DA hast Du wieder Recht, DAS hab ich überlesen. ENDET bedeutet normalerweise tatsächlich, dass die Sache einfach vorbei ist. Aber selbst hier gilt mein Satz 1: Kommt drauf an was genau geregelt wurde. Selbst in dem Fall in dem eine BV nach Termin endet, kann eine Nachwirkung vereinbart werden, bzw. je nachdem was geregelt wurde kann sogar die Beendigungsklausel effektiv unwirksam sein, erneut klassisches Beispiel Arbeitszeit. Was wäre wenn diese BV Arbeitszeit einfach endet? Arbeitet dann jeder wie er Lust hat, oder gar nicht mehr? Natürlich wird die BV dann weiterhin gelebt = Weitergeltung der BV oder zumindest Nachwirkung..

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