Das hängt davon ab, was genau geregelt wurde. BVs die z.B. nach §87 BetrVG geschlossen wurden gehen i.d.R. in die Nachwirkung. So weit eine Nachwirkung auch tatsächlich nicht unbedingt nötig ist kann sie in der BV ausgeschlossen werden
z.B. Arbeitszeit: Wenn keine alternative Regelung existiert (z.B. ein Fallback auf eine ältere Regelung), dann kann die Nachwirkung nicht ausgeschlossen werde, denn sonst gäbe es gar keine Regelung.
z.B. Firmenkredite: Hier kann die Nachwirkung ausgeschlossen werden, da es im Kündigungsfall dann eben einfach keine Kredite mehr gibt und entsprechend auch keine Regelung mehr gebraucht wird. Die Nachwirkung kann aber für zum Kündigungszeitpunkt laufende Kredite nicht ausgeschlossen werden, zumindest so weit es um Regelungen geht, die den Ablauf der Kredite (Rückzahlung, Zinsen, Kündigung, etc.) regelt.
In wie weit "Mitarbeiterzuwendungen", was auch immer das genau ist, unter §87 fallen, kann ich nicht beurteilen, ebensowenig ob in der BV etwas zur Nachwirkung vereinbart ist.
u.U. fallen solche unter §87 (1) Nr. 10. Aber das MBR erstreckt sich nicht auf die Frage OB der AG etwas zahlt, sondern darauf wie das ETWAS verteilt wird. Insofern endet eine solche BV, so bald der AG die Zahlungsmittel nicht mehr bereitstellt. Deshalb scheidet in dem Fall die Nachwirkung aus, so bald der AG diese BV kündigt und zugleich die Bereitstellung der Mittel einstellt. Stellt er hingegen weiterhin Mittel bereit, müsste über derern Verteilung eine BV existieren und insofern MUSS die BV dann in die Nachwirkung gehen da es sonst keine Verteilungsregel mehr gäbe.
Hilft Dir das weiter? Ansonsten werde etwas spezifischer WAS da geregelt wurde.
Bzgl. Betriebsübergang:
BV gehen grundsätzlich mit über (ebenso wie der bestehende BR), sofern der Betrieb als eigenständige Einheit erhalten bleibt. Nur wenn der Betrieb als solcher endet, z.B. durch Integration in einen anderen Betrieb oder Stillegung des Betriebes (mit Übernahme der AN in einen anderen Betrieb), so enden auch die BVs und gehen nach BGB in die Arbeitsverträge der AN ein (ebenso endet der BR, Übergangs- bzw. Restmandat).
Nur wenn im Falle der Erhaltung des Betriebes durch den BÜ eine auf den Betrieb wirkende GBV oder KBV existiert, verdrängt diese die Einzel-BV. Das gilt ebenso für nachwirkende BV.