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EDV-Dienstplansystem

G
GuidoW
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

für den grössten Teil unserer Mitarbeiter(Pflege) wird der Dienstplan über ein EDV-gestütztes DP-Programm erstellt. Wir haben nun beschlossen, da die Dienstpläne(Druckversion) die wir im Vormonat erhalten, nicht wiedergeben wie dann tatsächlich gearbeitet wurde, wer wieviel Mehrarbeit bzw. Überstunden gearbeitet oder abgegolten hat usw., einen Zugang über den BR PC zu erhalten. Der AG lehnte dies ab. Gibt es evtl. BAG Urteile oder Interprtationen aus dem BetrVG, welche uns diesen Zugang, verpflichtend zugestehen?

LG GuidoW

1.74606

Community-Antworten (6)

B
betriebsratten

20.07.2012 um 16:34 Uhr

Ist nichts bekannt, wber wir bekommen rechtzeitig den Dienstplan SOLL, und nach Abschluss den Dienstplan IST-also wie er tatsächlich gelebt wurde Gruss von den Betriebsratten

S
Streikbrecher

20.07.2012 um 16:35 Uhr

Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht bei DP, aber nicht mehr. Als, der AG legt dem BR einen DP zur MB vor der BR mitbestimmt über diesen. Änderungen bedürfen dann wie auch Mehrarbeit der MB. Das ist alles. Es reicht doch auch.

Denn der AG muss ja diesen mitbestimmten DP einhalten oder Ändeurngen zur MB vorlegen. Das Thema MB bei Mehrarbeit ist doch wohl auch bekannt. Auch, dass Mehrarbeit durch Anordnung oder auch durch Dulldung entstehen kann. Somit ist auch hier der BR voll im Boot.

Nur Umsetzen der Rechte des BR muss er halt.

Wenn der AG eine Software/Programm einführt welches zur Verhaltens und Leistungskontrolle geeignet ist, egal ob diese erfolgt oder nicht, ist der BR auch gem. § 87, also dem härtesten MB dabei. Denn es geht hier bis zur Einigungsstelle ggf.

Also, auch hier nur die Rechte wahrnehmen.

G
ganther

20.07.2012 um 16:42 Uhr

DP Software unterliegt in der Regel immer dem § 87 BetrVG

ansonsten über § 80BetrVG den AG ständig wieder nerven

S
Streikbrecher

20.07.2012 um 16:47 Uhr

...und nach Abschluss den Dienstplan IST-also wie er tatsächlich gelebt wurde Da müsst ihr dringend ansetzen. Denn der mitbestimmte Dienstplan ist auch für den AG binden. Er darf diesen nicht ohne erneute MB verändern.

Also den AG hier auffordern rechtskonfort zu handeln, also die MB zu beachten oder ihr fast einen Beschluss und lasst einen Anwalt die beachtung der MB beklagen.

Also, warum akzeptiert ihr, dass der AG den mitbestimmten Dienstplan nicht einhält?????

P
Petrus

20.07.2012 um 16:56 Uhr

da die Dienstpläne(Druckversion) die wir im Vormonat erhalten, nicht wiedergeben wie dann tatsächlich gearbeitet wurde,

Und das habt ihr genehmigt? Ohne informiert zu werden, welche "kurzfristig notwendigen" Änderungen euer ArbGeb meint durchführen zu wollen? Was sagt Eure Dienstplan-BV zu Schichtänderungen?

BAG-Urteile gibt's z.B. unter www.schichtplanfibel.de --> Grenzen --> Urteile --> mitbestimmen Da geht es allerdings nicht um eine nachträgliche Information, sondern eher darum, dass der ArbGeb vorher zu fragen hat. Notfalls fällt schonmal eine Dienstplanänderung einer einstweiligen Verfügung zum Opfer. Und wenn dann die "umdisponierten" Pfleger und -innen nicht arbeiten dürfen, muss halt notfalls der Arbeitgeber samt leitenden Angestellten ran. Oder um es böse zu sagen: Nach 8 Stunden Bettpfannenwechseln, -leeren und -putzen haben WBL, PDL & Co. kapiert, dass sie vorab zu fragen haben...

G
gironimo

20.07.2012 um 17:49 Uhr

Wenn die Daten, die der AG liefert nicht ausreichen, muss man nachfordern (wie hier schon gesagt , § 80 BetrVG).

Den AG dazu zu bewegen einen unkomplizierten Zugriff auf das System zu ermöglichen, kann nur im Zuge der Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG durch Verhandlungen erzielt werden.

Ansonsten > siehe petrus: Die Mitbestimmungsrechte konsequent anwenden.

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