Erstellt am 11.06.2012 um 17:48 Uhr von wahlvst
In der Regel NEIN, denn die ArbV/TV sehen hier ein automatische Beendigung der Beschäftigung vor.
Wenn aber weder im TV/ArbV etwas steht dann:
Es ist keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Der/die Beschäftigte, der/die mit Beginn des Rentenbezugs das Arbeitsverhältnis beenden will, muss rechtzeitig ordentlich kündigen oder einen Auflösungsvertrag schließen.
Erstellt am 12.06.2012 um 07:00 Uhr von Lexipedia
@ wahlvst
Das heißt aber lange noch nicht, dass diese Passus die AGB-Prüfung übersteht.
Viele "automatische" Regelungen - aus älteren Arbeitsverträgen - sind vom Gericht kassiert worden, weil sie gegen das AGG verstoßen! Hier kommt es auf die Formulierung an!
Warum soll der AN nicht fairerweise dem AG dieses früher mitteilen? Er muss ja drei Monate vor dem Rentenbeginn für die letzten drei Monate eine Abrechnung vorlegen. Hier also für Mai - Juli!
Außerdem woher sollte der AG wissen, dass der AN nicht bis 67 oder länger arbeiten will?
Erstellt am 12.06.2012 um 09:29 Uhr von gironimo
.... vielleicht will er ja länger arbeiten. Und wenn eben nichts vertragliches oder tarifliches geregelt ist, läuft das Arbeitsverhältnis weiter und muss bei Bedarf durch Kündigung beendet werden. Ich würde jedenfalls erst dann kündigen, wenn alle Fragen mit der Rentenanstalt geklärt sind und die Rente sicher kommt.
Erstellt am 12.06.2012 um 09:45 Uhr von rolfo
Aktuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung:
Der Arbeitnehmer braucht vorher nicht kündigen. Bei Rentenantragstellung unterschreibt er bei der Rentenversicherung den Antrag an den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum Bezugszeitpunkt der Rente aufzulösen.
Erstellt am 12.06.2012 um 10:37 Uhr von Ulrik
@Rolfo
Das gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer ganz regulär in Rente geht.
Wenn ein AN vor seinem Regel-Rentenalter gehen will, sprich in Frührente, dann muß bei Antragstellung der Rentenstelle ein zu der Zeit feststehendes Enddatum des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt werden.
Wir haben akteull so einen Fall, wo eine Kollegin mit 63 gehen möchte, und die Rentenstelle will die Vorlage eines Aufhebungsvertrages.
Erstellt am 12.06.2012 um 13:27 Uhr von rolfo
Genau das habe ich den Berater der Rentenversicherung gefragt, und dies wurde verneint, deshalb der zusätzliche Antrag, den der AN bei der Rentenversicherung unterschreibt, und der geht an den AG.
Würde vorher ja auch keinen Sinn machen, stell dir vor, du kündigst vorher und aus irgendeinem Grund bekommst du die vorgezogenen Rente doch nicht zu dem Termin, dann bist du arbeitslos und bekommst nirgendwoher etwas.
Erstellt am 12.06.2012 um 14:38 Uhr von Ulrik
Offensichtlich sind sich in unserem heiligen Deutschland noch nicht mal die verbeamteten Bürokraten einig :)
Erstellt am 12.06.2012 um 23:09 Uhr von DrUmnadrochit
"Das heißt aber lange noch nicht, dass diese Passus die AGB-Prüfung übersteht.
Viele 'automatische' Regelungen - aus älteren Arbeitsverträgen - sind vom Gericht kassiert worden, weil sie gegen das AGG verstoßen! Hier kommt es auf die Formulierung an!"
Nein! Es kommt auf das Endalter an! Regelungen die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Monats in dem der AN das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat vorsehen, sind völlig unproblematisch.
Und andere Regelungen müssen eigentlich auch nicht mehr gerichtlich geklärt werden!
Ansonsten muss meines Erachtens eine automatische Beendigung z.B. bei Gewährung einer EU-Rente, arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart sein. "Automatisch" läuft da nix!