Erstellt am 10.03.2012 um 12:41 Uhr von kunzundhinz
Nein, du legst hier die EuGH Rechtsprechung falsch aus. Früher war ein Ansammeln gar nicht möglich, dass ließ das Gesetz Bundesurlaunsgesetz nicht zu. Dann kam die Ändeurng durchden EuGH. Erst auf Unbegrenzt, dann das Rückrudern auf eine bestimmte Grenze, doch dazu, zur Festlegung der Grenze, bedarf es einer Rechtsgrundlage. Hier sagt nun das Gesetz, eine solche Rechtsgrundlage kann auch ein TV sein. Hier verhandeln ja dann zwei Partner, AG und AN-Vertretung.
Erstellt am 11.03.2012 um 14:25 Uhr von Laffo
Komm ich nicht ganz mit???
Die Kammer erkennt an, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine 15 monatige Befristung gibt. Nun handeln TV-Parteien aus, dass nach max.15 Monaten der Anspruch auf Urlaub erloschen ist. Auf welcher Grundlage machen die das? Zumal § 13 Abs.3 S.3 BUrlG da eine Schlechterstellung für den AN ausschließt! Es ist mir ein Rätsel...