Urlaub verfallen nach Krankheit?
Hallo, arbeite im Krankenhaus, es gilt der TVÖD. Hatte letztes Jahr auf 10Tage Urlaub verzichtet, wegen Krankheitsausfall eines Kollegen und hohes Arbeitsaufkommen. Wollte den Urlaub dieses Jahr Februar - März nehmen. Wurde in dieser Zeit krank, habe Ordnungsgemäß meine Krankmeldungen abgegeben. Hab jetzt diesen Urlaub neu beantragt, im Anschluss an meine Krankmeldung. Kam die Antwort, diese Urlaubstage seien verfallen, da ich sie bis Ende März hätte nehmen müssen (wo ich aber krank war). Letztes Jahr hätte ich 20 Tage Urlaub verbraucht und somit wäre mein Urlaubsanspruch abgegolten. Normalerweise habe ich 30 Tage Urlaub. Wurde auf die Betriebsvereinbarung verwiesen in der steht dass der Urlaub im laufenden Jahr abgegolten werden muss. Bin noch im Krankenstand und erreiche unseren BR nicht, hätte aber ganz gerne eine Antwort. Stimmt es dass mein Urlaub verfallen ist?. Vielen Dank alraune
Community-Antworten (5)
23.05.2017 um 18:58 Uhr
Hallo Alraune, das lässt sich aus deinen Schilderungen nicht abschließend beantworten. Es ist möglich, eher wahrscheinlich ist der Urlaub nicht verfallen. Die 20 Tage vom letzten Jahr beziehen sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Je nach Vertragsgestaltung kann der über den gesetzlichen Mindesturlaub zusätzlich gewährte Urlaub tatsächlich verfallen.
Im Bundesurlaubsgesetz §7 Abs. 3 steht, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist. Wenn dringende betriebliche Belange oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (dazu zählt Krankheit) dies verhindern, muss der Urlaub in den ersten 3 Kalendermonaten des Folgejahres gewährt und genommen werden.
Das gilt jedoch weiterhin nicht für Erkrankungen, da hier der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass der Urlaub in diesem Fall nicht verfällt, bzw. dies erst nach 15 Monaten (ab Ende des Jahres, in welchem der Urlaubsanspruch entstanden ist).
Im Tarifvertrag kann dies jedoch schon wieder anders geregelt sein. Den habe ich mir jetzt nicht angesehen. Auch kenne ich natürlich nicht deinen Arbeitsvertrag und erst recht nicht die von dir angesprochene Betriebsvereinbarung.
Am besten du versuchst euren Betriebsrat trotz Krankheit zu erreichen.
23.05.2017 um 19:18 Uhr
@alraune Eines vorweg. Eine BV die einem AN sich aus Tarif, Gesetz oder Rechtsprechung zugestandene Rechte einschränkt oder gar ausschließt, ist gegenstandslos. Somit kann in einer BV auch niemals der Verfall von andernorts geregelten Ansprüchen vereinbart werden.
Sind die 10 Urlaubstage aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten rechtswirksam bis zum 31.03 des nächsten Jahres übertragen worden, dieser auch noch so beantragt worden, dass der Anspruch auch noch erfüllbar war, führt eine in diesen Zeitraum fallende Krankheit nicht zum Verfall des Anspruchs. Dazu gibt es mittlerweile auch eine eindeutige Rechtsprechung, die auch eurem BR bekannt sein sollte.
Dazu kommt, dass ein AG im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sich schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten nicht nehmbaren Urlaub als Verfallen einordnet.
Hierzu hat das LAG Brandenburg in 2014 ein Urteil gefällt, dem sich bisher auch die LAG München und Köln angeschlossen haben. Da der Fall des LAG München mittlerweile beim BAG angekommen ist, welches hierzu bisher gegensätzlich geurteilt hat, aber aufgrund der Tatsache das dieses mittlerweile mehrere LAG anders sehen, hat sie es zur Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof eingereicht.
Da sich die Entscheidungen der drei LAG an denen des EuGH ausrichten, ist die Chance sehr groß, dass sie vom EuGH auch bestätigt werden. Da ein AG einen ev. Schadensersatz dann in Form von Naturalien zu erbringen hat, würde dieses in Form von Urlaubstagen erfolgen müssen. Daher sollte man ruhig beigehen und die hier angesprochenen Entscheidungen einmal dem AG zur Kenntnis bringen.
LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.06.2014, Az. 21 Sa 221/14 weitergeführt mit, LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 07.05.2015, Az.: 10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15 bestätigt durch, LAG Köln Urt. v. 22.04.2016, Az.: 4 Sa 1095/15 und Urt. v. 10.11.2016, Az.: 8 Sa 323/16 und LAG München mit Urt. v. 06.05.2015, Az.: 8 Sa 982/14 - BAG mit Beschl. v. 13.12.2016, Az.: 9 AZR 541/15 (A) an den EuGH.
Ergänzung: Nicht verschweigen möchte ich, dass es vom LAG Düsseldorf und eines anderen Senats des LAG Köln, auch in diesen Zeitraum fallende anderslautende Entscheidungen gibt, die von hier notwendigen weiteren Handlungen ausgehen. Lassen wir uns also mal überraschen, was der EuGH hier letztlich dazu sagt.
23.05.2017 um 20:44 Uhr
Beitrag aus TVöD Office Professional Urlaub / 6.2 Übertragung bis zum 31.3.
Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD bis zum 31.3. angetreten werden. Hier ist es ausreichend, wenn der Resturlaub am 31.3. beginnt, er kann also in den April hineinreichen.
Sollte der Beschäftigte am oder kurz vor dem 31.3. den Urlaub antreten, jedoch dann im April noch während des (Alt-)Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, kann der restliche Urlaub (Tage der Erkrankung im Urlaub) nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung nicht nachgewährt werden, sondern verfällt endgültig. Es ist nach der tariflichen Regelung keine Übertragung bis zum 31.5. mehr möglich, da dies eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.3. voraussetzt. Diese liegt jedoch gerade nicht vor. Diese tarifliche Regelung ist jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen. Ein Verfall findet nur hinsichtlich des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen (Mehr-)Urlaubs statt. Ein Verfall hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte nach § 125 SGB IX erfolgt nicht, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte.
Praxis-Beispiel Ein 45-jähriger langjähriger Mitarbeiter bei einem TVöD-Arbeitgeber hat zu Beginn des Jahres 2013 10 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2012. Der Urlaub wird bei dem Arbeitgeber automatisch bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen. Der Mitarbeiter hat seinen Resturlaub aus dem Vorjahr am 28.3.2013 angetreten (Urlaubszeitraum vom 28.3. bis 12.4.2013 = 10 Urlaubstage). Er wird ab 2.4.2013 krank und reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2.4.2013 bis 5.4.2013 (= 4 Kalendertage) ein.
Der Urlaubsanspruch für diese 4 Krankheitstage ist "verfallen" insofern, als der Urlaub nicht mehr nachgewährt wird. Denn Voraussetzung für eine nochmalige Übertragung wäre, dass der Mitarbeiter den Urlaub wegen Erkrankung nicht angetreten hätte. Er hat ihn jedoch angetreten. Die Erkrankung ist erst danach erfolgt.
Hieran ändert auch die Rechtsprechung des EuGH zum Verfall des Urlaubs bei Krankheit nichts, weil es sich bei den 10 Tagen Resturlaub (nur) um tariflichen Mehrurlaub handelt, der der tariflichen Verfallregelung unterliegt.
Wird der Urlaub bis 31.3. nicht angetreten, geht er unter, wenn nicht ausnahmsweise einer der beiden Gründe für eine weitere Übertragung nach §§ 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD vorliegt. Der Arbeitgeber hat anders als nach der gesetzlichen Grundregelung des BUrlG also auch während des ersten Übertragungszeitraums ein Leistungsverweigerungsrecht bei Vorliegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe. Angesichts des Umstands, dass der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abzuwickeln ist, ist hieran ein strenger Maßstab anzulegen. Lehnt der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung aus diesen Gründen ab, wird er übertragen bis zum 31.5.
Lehnt der Arbeitgeber aus sonstigen Gründen ab, verfällt der Urlaub. Hat allerdings der Beschäftigte den Urlaub ordnungsgemäß zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt, ist der Arbeitgeber in Verzug geraten. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Mit Verfall des Urlaubs ist ein Schadensersatzanspruch nach §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 249 Satz 1 BGB auf Gewährung von Ersatzurlaub in gleicher Höhe entstanden. Dieser Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub unterliegt nicht der Bindung an das Kalenderjahr. Vielmehr greift hier die Ausschlussfrist des § 37 TVöD.
23.05.2017 um 23:23 Uhr
Na, das ist doch mal ein Gefällt mir wert!
24.05.2017 um 11:26 Uhr
§26 Absatz 2 Erholungsurlaub Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: § 26 Absatz 2 a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.März angetreten werden, ist er bis zum 31.Mai anzutreten
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