@alraune
Eines vorweg. Eine BV die einem AN sich aus Tarif, Gesetz oder Rechtsprechung zugestandene Rechte einschränkt oder gar ausschließt, ist gegenstandslos.
Somit kann in einer BV auch niemals der Verfall von andernorts geregelten Ansprüchen vereinbart werden.
Sind die 10 Urlaubstage aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten rechtswirksam bis zum 31.03 des nächsten Jahres übertragen worden, dieser auch noch so beantragt worden, dass der Anspruch auch noch erfüllbar war, führt eine in diesen Zeitraum fallende Krankheit nicht zum Verfall des Anspruchs.
Dazu gibt es mittlerweile auch eine eindeutige Rechtsprechung, die auch eurem BR bekannt sein sollte.
Dazu kommt, dass ein AG im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sich schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten nicht nehmbaren Urlaub als Verfallen einordnet.
Hierzu hat das LAG Brandenburg in 2014 ein Urteil gefällt, dem sich bisher auch die LAG München und Köln angeschlossen haben. Da der Fall des LAG München mittlerweile beim BAG angekommen ist, welches hierzu bisher gegensätzlich geurteilt hat, aber aufgrund der Tatsache das dieses mittlerweile mehrere LAG anders sehen, hat sie es zur Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof eingereicht.
Da sich die Entscheidungen der drei LAG an denen des EuGH ausrichten, ist die Chance sehr groß, dass sie vom EuGH auch bestätigt werden.
Da ein AG einen ev. Schadensersatz dann in Form von Naturalien zu erbringen hat, würde dieses in Form von Urlaubstagen erfolgen müssen.
Daher sollte man ruhig beigehen und die hier angesprochenen Entscheidungen einmal dem AG zur Kenntnis bringen.
LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.06.2014, Az. 21 Sa 221/14 weitergeführt mit,
LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 07.05.2015, Az.: 10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15 bestätigt durch,
LAG Köln Urt. v. 22.04.2016, Az.: 4 Sa 1095/15 und Urt. v. 10.11.2016, Az.: 8 Sa 323/16 und
LAG München mit Urt. v. 06.05.2015, Az.: 8 Sa 982/14 - BAG mit Beschl. v. 13.12.2016, Az.: 9 AZR 541/15 (A) an den EuGH.
Ergänzung:
Nicht verschweigen möchte ich, dass es vom LAG Düsseldorf und eines anderen Senats des LAG Köln, auch in diesen Zeitraum fallende anderslautende Entscheidungen gibt, die von hier notwendigen weiteren Handlungen ausgehen.
Lassen wir uns also mal überraschen, was der EuGH hier letztlich dazu sagt.