W.A.F. LogoSeminare

Nach der Wahl und vor konstituierende Sitzung zum Chef

M
MarcFlemming
Apr 2022 bearbeitet

Guten Tag zusammen,

Am 06.04.2022 hat unser Betrieb gewählt und am 12.04.2022 unsere erste konstituierende Sitzung.

Der Chef ist aktuell etwas erbost, da seit 20.03.2022 die Corona Maßnahmen in den Betrieben gefallen sind und er im Alleingang eine Weiterführung der Maskenpflicht, 3G-Regelung und Temperaturmessung angeordnet hat.

Jetzt will er noch vor der ersten konstituierende Sitzung mit dem alten und dem neuen Betriebsrat zusammen sitzen um sein Hausrecht durchzudrücken.

Ich bin dennoch der Meinung, dass er für Maskenpflicht und Co §87 Abs. 1 Satz 1 und Satz 7 berücksichtigen muss.

Meine Frage:

Darf vor der konstituierende Sitzung der neue Betriebsrat eigentlich da mitwirken? Hat das für den Betriebsrat rechtliche Auswirkungen? Er hat zur Sitzung FFP2 angeordnet, darf er mich dann von der Sitzung ausschließen, da ich keine Maske tragen werde?

Gruß Marc

49408

Community-Antworten (8)

S
Saft

07.04.2022 um 18:52 Uhr

Wenn die Amtszeit des alten br da noch gegeben ist , dann ist der neue br da nicht dabei.

D
DummerHund

07.04.2022 um 18:54 Uhr

Als Besucher kann der neu BR da gerne auf Einladung hin gehen. Hoffe nur der AG bezahlt die Zeit auch. Was der AG dort mit dem noch amtierenden BR bespricht ist dann allenfalls für eure Zukunft informativ. Verhaltet euch also ruhig und lasst euch nicht reizen das ihr an dem Thema jetzt schon mitarbeitet. Hausrecht kann der AG vergessen , solange ihr noch in der Mitbestimmung seit. Und ja, der AG kann dich des Raumes verweisen wenn du keine Maske trägst. Er ist der Einladende und da ist dann das Hausrecht in seinen Räumen.

S
Saft

07.04.2022 um 18:56 Uhr

Der AG kann wenn ein BR da ist nicht alleine entscheiden.

R
Relfe

07.04.2022 um 19:00 Uhr

na dann ist da aber schon am 20.03.2022 was falsch gelaufen, da gab es doch bereits den "alten BR" Habe gestern noch gelesen, das 3-G für AN nicht mehr seitens des AG angeordnet werden kann, auch nicht mit Zustimmung des BR. Und für die Temp-Messung gilt dasselbe, auch nur freiwillig möglich.

die Maskenpflicht hätte er mit dem alten BR gemeinsam machen können.

3-G- Ginge nur über eine Bundes- oder Länderanordnung https://www.dgb.de/themen/++co++0f2c6072-4dc5-11ec-948a-001a4a160123

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html Pkt 1.5

M
MarcFlemming

07.04.2022 um 20:13 Uhr

Nun, der alte Betriebsrat hat sogesehen nichts gemacht, da der Vorsitzende für die GL war, egal ob Kündigung oder anderes, es wurde alles durchgewunken und mit Begründungen wie Hausrecht, gute Begründung gegen eine Kündigung zu stimmen und wir reden nicht über ungelegte Eier. Es gab auch nur 1 Schulung, mehr wurde nicht geduldet. Jetzt rebellieren die Mitarbeiter, weil überall die Masken fallen und die an den Maschinen stehen und 8 Stunden Masken tragen sollen und zu Recht nicht verstehen warum das alles aufrecht gehalten wird.

Wenn das anordnen zum Tragen einer Maske gegen §87 Abs. 1 Satz 1 verstößt, mit welcher Rechtsgrundlage kann dann der Chef mich aus der Sitzung werfen (ärztliches Attest zur Maskenbefreiung ist dem Chef in meinem Fall bekannt, hab bis 19.03. ein Visier in Besprechungen getragen)

M
MarcFlemming

07.04.2022 um 23:31 Uhr

Wenn der AG somit rechtswidrig handelt und gegen §87 Abs. 1 Satz 1 verstößt und seine Maskenpflicht unwirksam ist, wie kann er dann eine Maskenpflicht in einer von ihm einberufen Sitzung verlangen. Morgen verlangt er vielleicht eine Kleiderordnung und übermorgen nur mit Hut. Das geht doch gar nicht

M
MarcFlemming

09.04.2022 um 15:46 Uhr

Ja, der bisherige Betriebsrat ist der Meinung, der Chef hat Hausrecht und darf alles machen, zum Glück sind 4/7 neu reingewählt worden.

Da die Maskenpflicht MITBESTIMMUNGSPFLICHTIG ist, darf er bei einer Sitzung eigentlich auch keine Maske verlangen.

Ist das frech, wenn ich mich weigere und ihm sage, dass er ja die Polizei anrufen kann?

D
DummerHund

09.04.2022 um 20:12 Uhr

@Relfe Hier würde ich dir unter Umständen widersprechen. Mal 2 Ausschnitte.

.Die Regeln seit 3. April von A bis Z Arbeit (Hygienekonzept, Homeoffice, Testpflicht) Hygienekonzept am Arbeitsplatz Arbeitgeber müssen nur noch für sogenannte Basisschutzmaßnahmen sorgen, wie ein Hygienekonzept. Anhand einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung ist aber zu prüfen, ob der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen muss (z.B. wöchentliches Testangebot für alle Beschäftigten, Option auf Homeoffice, Bereitstellung von Masken).

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/maskenpflicht-hausrecht-101.html

Ihre Antwort