Erstellt am 04.05.2006 um 22:20 Uhr von Ghoosa
Hallo,
wie kommt es, dass die Wahl am 02.06. ist?
Der amtliche Wahlzeitraum ist der vom 1. März bis 31. Mai 2006
(§ 13,1 BetrVG)
Gruß
Andreas
Erstellt am 05.05.2006 um 07:22 Uhr von pajoe
Die Wahl wurde wegen gravierender Fehler des alten Wahlvorstandes abgebrochen und wurde neu angesetzt. Und wegen der lieben Fristen ging es dann nicht früher.
Gruß
Pajoe
Erstellt am 05.05.2006 um 11:36 Uhr von Benno_BRB
Also zwei Wahllokale würde ich nur machen, wenn geklärt und gesichert ist, dass es nicht zu einer doppelten Stimmabgabe kommen kann.
Wenn jemand die Wahl nicht annimmt muss er dies schriftlich innerhalb der drei Tagesfrist erklären. Andernfalls gilt die Wahl als angenommen.
Die Einladung zur Konstitution muss innerhalb von einer Woche nach dem letztzten Wahltag erfolgen! Die Sitzung selber kann später oder aber unter Teilnahme durch Ersatzkandidaten für die verhinderten BR-Mitglieder erfolgen. Wichtig ist nur, wenn der oder die Abwesende zum Vorsitzenden oder des Stellvertreters gewählt werden soll oder kandidiert, eine schriftliche Einverständniserklärung und im Falle der Wahl auch eine Wahlannahmebestätigung vorliegen muss. Damit dürfte dann alles gerade laufen!
Hat also geklappt und der WV war einsichtig - Gute Arbeit pajoe! Hat Dir dieses Forum doch geholfen. Schön! (:-))
Benno
Erstellt am 05.05.2006 um 12:00 Uhr von pajoe
Hallo Benno,
danke für deine Antworten.
Von Einsicht kann nicht die Rede sein, der Abbruch wurde schon eher von uns und unserem Rechtsbeistand erzwungen. Die Kandidaten haben es heute noch nicht wirklich eingesehen und beugten sich erst, als sie das Anwaltschreiben sahen, dass die Wahl anfechtbar, wenn nicht sogar ungültig wäre.
Das Forum hier hilft mir wirklich sehr. Man bekommt kompetent Auskunft und hier ist wirklich einiges los. Macht alle weiter so.
Wäre schön, wenn sich noch jemand zu meinen restlichen Fragen (Einladung zur konstituierenden Sitzung mit gleichem Schreiben wie Wahlergebnis, Was passiert bei Urlaub, Briefwahl bei Hausmeistern) äußern könnte.
Danke
Pajoe
Erstellt am 07.05.2006 um 10:54 Uhr von Fayence
Kleinere Korrekturen...
Die Annahme der Wahl muss nicht erklärt werden, kann aber ausdrücklich erfolgen.
Die Nichtannahme der Wahl muss nicht schriftlich erklärt werden. Eine Formerforderniss gibt es nicht, die Erklärung muss jedoch gegenüber dem WV abgegeben werden.
Die 3 Tagesfrist ist eine Frist von 3 ARBEITStagen, ein kleiner aber wichtiger Unterschied.
Die Frist wird nach Erhalt der SCHRIFTLICHEN Mitteilung des WV an die Gewählten in Gang gesetzt. Diese schriftliche Benachrichtigung muss unverzüglich nach Wahl erfolgen.
Ist einem Wahlbewerber bereits vor der Wahl bekannt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befindet, hat er die Möglichkeit -aus Beweisgründen am besten schriftlich- die Annahme oder Nichtannahme der Wahl im Vorfeld zu erklären.
Steht zum Zeitpunkt des Einladungsschreibens zur konstituierenden Sitzung das endgültige Wahlergebnis noch nicht fest, wäre es empfehlenswert, auch die in Frage kommenden Ersatzmitglieder vorsorglich zu benachrichtigen.
Möchte sich ein im Urlaub befindliches BR-Mitglied für die Wahl BRV oder Stellvertr. zur Verfügung stellen, muss eine entsprechende Willenserklärung vorliegen. Die Wahl kann in Abwesenheit erfolgen.
pajoe, die unaufgeforderte Übersendung von Briefwahlunterlagen dürfte nicht das Mittel der Wahl sein, sehe dafür streng genommen keine Rechtsgrundlage.
Falls Eure Hausmeister nicht erklären, in welchem Wahllokal sie wählen möchten, könnte die doppelte Stimmabgabe wie folgt vermieden werden: Jeder Hausmeister erhält einen "Wahlschein", welcher vor Stimmabgabe beim anwesenden WV abgegeben werden muss, siehe Fitting, 22. Aufl. §12 RN 8.
Da Ihr Euch anscheinend bereits auf die zeitgleiche Wahl in zwei Wahllokalen festgelegt habt, ist die Möglichkeit der doppelten Stimmabgabe denn auch für andere AN ausgeschlossen?
Erstellt am 11.05.2006 um 14:10 Uhr von tomrab
@pajoe
zur Frage der Fristeinhaltung bei der Einladung zur konstituierenden Sitzung:
Die Wochenfrist ist eine "Ordnungsvorschrift", deren Nichteinhaltung aus besonderem Grund keine rechtlichen Folgen nach sich zieht. Insbesondere wenn (aus welchen Gründen auch immer) das endgültige Wahlergebnis bei Fristende noch nicht feststeht, reicht es aus, wenn der WV gleichzeitig mit oder unmittelbar nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses zur Konstituierung einlädt.
Also tief durchatmen und alles in Ruhe nacheinander abarbeiten - good luck!