Ohne ArbV läuft das Beschäftigungsverhältnis am 29. aus. War es ein befristetes, dann WEITERARBEITEN, denn dann hat der AG es mit der Anweisung auf Monatge zu gehen und die Arbeit dann auch am 01.03. anzunehmen dieses selbst Entfristet. Es besthet dann mit dem Ablauf des 01.03. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und es bedarf keines neuen ArbV mehr. Dann gibt es nur zum alten ArbV eine Ergänzung.
Aber dass Ganze musst Du dann ggf. einklagen. Doch solche eigentlich klare Rechtslagen vertreten RA gerne.
STILLSCHWEIGENDE VERLÄNGERUNG
Geheimtipp: Nach Ablauf der Befristung weiterarbeiten
Stellen Sie sich vor, ein befristet beschäftigterMitarbeiter kommt trotz ausgelaufenemArbeitsvertrag die nächsten Tage einfachweiter zur Arbeit, beispielsweise umnoch einige liegen gebliebene Angelegenheitenzu erledigen. Der Arbeitgeber bekommtdies mit, wundert sich zwar,schickt ihn aber nicht nach Hause. Vielleichtfreut er sich sogar über den „kostenlosenEinsatz“ des Arbeitnehmers.
Widerspruch vergessen – Arbeitgeberhat das Nachsehen
Doch die Freude kann dem Arbeitgebersehr schnell vergehen. Rechtlich betrachtetist aus dem abgelaufenen befristetenArbeitsvertrag nämlich automatisch einunbefristetes Arbeitsverhältnis geworden.Wird ein Arbeitsverhältnis
nach Ablauf der Befristung
mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt,
so gilt es nach § 15 Abs. 5 TzBfG als aufunbestimmte Zeit verlängert,
wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglichwiderspricht.
Im Klartext: Anstelle der Beendigungdes Arbeitsverhältnisses durch Ablaufder Befristung, hat der Kollege einenunbefristeten Arbeitsvertrag und ist dementsprechendauf unbestimmte Zeit imBetrieb weiterzubeschäftigen (siehe „Vorsicht“).
Ähnliches gilt bei anderenBeendigungen
Beachten Sie, dass der gleiche Fallstrickfür den Arbeitgeber auch bei anderen Beendigungstatbeständeneines Arbeitsverhältnisses,etwa bei Kündigungen undAufhebungsverträgen, besteht. Insoferngreift zwar nicht § 15 Abs. 5 TzBfG, aberdie nahezu wortgleiche Vorschrift des§ 625 Bürgerliches Gesetzbuch. Danachgilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmteZeit verlängert, wenn es nachAblauf der Dienstzeit von dem Arbeitnehmermit Wissen des Arbeitgebers fortgesetztwird und der Arbeitgeber nicht unverzüglichwiderspricht.
Quelle: http://www.betriebsrat-kompakt.de/newsletterarticle.asp?his=5094.51.6175&id=9984&year=0
google ggf. den Begriff "weiterarbeiten nach ablauf der befristung" dann wird diese Webseite oben aufgeführt und man kann sie ganz lesen.
Weiter hier lesen: http://www.bwr-media.de/personal-arbeitsrecht/4315_befristet-bleibt-befristet-durch-weiterarbeit-entsteht-kein-unbefristetes-arbeitsverhaeltnis/
Ein befristetes Arbeitsverhältnis wandelt sich grundsätzlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zeit, für die es geschlossen wurde, weiterarbeitet und der Arbeitgeber dem nicht widerspricht (§ 15 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG))
Für den Widerspruch reicht es allerdings, wenn der Arbeitgeber vor dem Auslaufen des befristeten Beschäftigungsverhältnisses erklärt, dass er kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer hat. Hat der Arbeitgeber wirksam widersprochen, entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Bundesarbeitsgericht (BAG), 11.7.2007, Az. 7 AZR 501/06).
Hier hat er ja wenn er den AN über den 29.02. zur Montage entsendet eben NICHT widersprochen, also unbefristet!
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