Erstellt am 23.01.2012 um 12:03 Uhr von Lernender
Warum sollte der AG nicht dürfen?
Übernimmt sie andere Tätigkeiten?
Erstellt am 23.01.2012 um 12:17 Uhr von paula
er muss nicht aber er darf. Er darf auch seine Entscheidung davon abhängig machen
Erstellt am 23.01.2012 um 12:29 Uhr von kunzundhinz
Also der AN sollte KEINEN neuen ArbV unterschreiben da es eines solchen nicht bedarf. Es bedarf nur eines Zusatzes betreffend der neuen Arbeitstzeit und ggf. der Höhergruppierung.
Der AG kann hier auch keinen neuen ArbV erzwingen. der AG darf also nicht sagen Erhöung der ArbZ nur bei neuem ArbV, dazu hat der Ag keine Rechtsgrundlage. Die Rechtsgrundlage für die Erhöung ist das teilzeit und Befristungsgesetz. Dass sieht eben hier keinen neuen ArbV schon gar nicht zwingend vor. Die Höhergruppierung ist ja wohl im TV geregelt.
Der BR sollte hier AN entsprechend beraten.
Ggf. sollte sich der AN an einem Anwalt betreffend einer Beratzung wenden.
Erstellt am 23.01.2012 um 15:00 Uhr von ZABBR
Danke für die schnellen Antworten. ich werde meine Kollegin dementsprechend beraten.
Ich war auch der Meinung, dass die Höhergruppierung und eine Stundenaufstockung kein Anlass dafür sind, einen neuen AV auszustellen. Für einen neuen AV bedarf es meiner Meinung nach einer Änderungskündigung hierfür gibt es keinen Grund.
Eine schriftliche Mitteilung der Veränderung, welche Bestandteil des AV ist sollte ausreichen.
Es ist eher zu erkennen, dass der Arbeitgeber mit solchen Mitteln versucht einen Neuen AV durchzudrücken, da sich der "Neue" in entscheidenden Punkten vom "Alten" unterscheidet!
Erstellt am 23.01.2012 um 15:09 Uhr von kunzundhinz
ZABBR
es bedarf nicht zwingend einer Änderungskündigung, denn es besteht Vertragsfreiheit. Also wenn beide es wollen wäre es auch OK.
Erstellt am 23.01.2012 um 16:05 Uhr von rkoch
> dass der Arbeitgeber mit solchen Mitteln versucht einen Neuen AV durchzudrücken, da
> sich der "Neue" in entscheidenden Punkten vom "Alten" unterscheidet!
Und auch hier nochmal der Hinweis auf Paulas Kommentar:
> Er darf auch seine Entscheidung davon abhängig machen
Insofern: Wenn die ANin an der Veränderung Interesse hat soll sie das eine gegen das andere Abwägen und dann entscheiden. Wenn der AG die Veränderung eben nur unter der Voraussetzung des neuen Vertrages macht, tja, dann macht er es eben nur dann.
> Die Höhergruppierung ist ja wohl im TV geregelt.
Unwahrscheinlich... Denn es geht hier anscheinend nur um eine Stundenerhöhung, das löst nach keinem mir bekannten TV eine Höhergruppierung aus. Evtl. könnten die "Veränderungen" im Vertrag (Aufgabengebiet) diese Höhergruppierung auslösen, dann ist es aber nicht nur eine "Stundenerhöhung", sondern eine Versetzung (was es je nach den Vertraglichen Änderungen auch sein könnte).