Erstellt am 30.11.2011 um 07:50 Uhr von mischkabär
Erstellt am 30.11.2011 um 09:04 Uhr von Kurzarbeiter
Nur in Hessen beim öffentlichen Dienst, in den PR so das Hess. VG
Erstellt am 30.11.2011 um 13:40 Uhr von NoPain
*hust*..... wie sieht es denn bei Konzernleihe aus? ;)
Erstellt am 30.11.2011 um 13:52 Uhr von Keiner
Na wie denn? Du Schlaumeyer, dann sags doch, anstatt dieser: Ich weiß was, ich weiß was, Kindergartenkram.
Erstellt am 30.11.2011 um 13:57 Uhr von NoPain
@Keiner,
das wurmt Dich jetzt was?
Erstellt am 30.11.2011 um 14:17 Uhr von peanuts
**hust*..... wie sieht es denn bei Konzernleihe aus? ;)
Hüstl ... da will jemand ganz schmerzfrei durch Unwissenheit glänzen... ist gelungen!
BAG, 10. 3. 2004 – 7 ABR 49/03
Erstellt am 30.11.2011 um 14:29 Uhr von rkoch
Naja, vielleicht wurmt es auch NoPain, das er es nicht weiß... Denn er wäre der erste der "es" weiß.
Die Situation im Rahmen der Konzernleihe ist aufgrund des in dieser Hinsicht unglücklich formulierten §1 (3) AÜG immer noch in der Rechtswissenschaft umstritten.
Die Rechtsmeinung (zumindest nach DKK und Fitting, aber nicht ErfK) leitet wegen der Nichtanwendung des größten Teils des AÜG, insbesondere des §14 AÜG, auf die Konzernleihe daraus ab, das diesen AN sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht im Entleihbetrieb zusteht, da nach §7 (1) Satz 2 BetrVG Leih-AN nach 3 Monaten wahlberechtigt sind, und nach §8 BetrVG alle Wahlberechtigten die dem Betrieb 6 Monate angehören wählbar sind. Nur wegen eben dieses §14 AÜG findet dieser § auf die gewerbsmäßige Leihe keine Anwendung, da dieser aber für die Konzernleihe Kraft §1 AÜG nicht gilt, voila - so die Rechtsmeinung! Eines der Hautargumente ist auch, das diese "privilegierte Leihe" geradezu dazu einlädt Stammbelegschaft auszudünnen und dauerhaft durch Konzern-Leih-AN zu ersetzen um die MBR des BR zu beschneiden was wohl kaum im Sinne des Erfinders wäre.
Im Gegensatz dazu hat aber das BAG 2004 entschieden, das "wegen der Vergleichbarkeit der Lage" und der "Regierungsbegründung zum AÜG" anzunehmen ist, das der Gesetzgeber dieses auf keinen Fall so gewollt hat, da rechtlich gesehen auch die Konzernleihe (genausowenig wie die gewerbliche Leihe) aus den entliehenen AN keine AN des Entleihbetriebes im Sinne des §5 BetrVG macht. Also ist §14 AÜG, obwohl er durch §1 AÜG eigentlich explizit ausgeklammer wurde, nach dem BAG DOCH auch auf die Konzernleihe anzuwenden.
Letzteres ist der Status Quo und so lange keiner dagegen Verfassungsbeschwerde einreicht und/oder ein Urteil mit anderem Tenor erwirkt gilt also auch hier: NEIN, kein passives Wahlrecht.
Erstellt am 30.11.2011 um 14:39 Uhr von NoPain
Schnecken,
ich habe nicht gesagt das ich es weiss! Es ist wie @rkoch schrieb im Graubereich, allerdings wollte ich mir nicht die Arbeit machen die sich @rkoch gemacht hat, da ich dafür keine Zeit habe. Also, wissen tue ich eh nix, lediglich habe ich die "ausdrückliche" Negierung, als wenn es das selbstverständlichste der Welt wäre, in ein anderes Licht führen wollen. Eine Konzernleihe hätte möglicherweise das Recht sich beim Entleiher zum BR wählen zu lassen aber wie es so oft ist, müsste man sich dieses Recht erst erkämpfen, denn der Sinn und Zweck eines BR dürfte jedem bekannt sein und warum sollte eine Konzernleihe, die jahrelang beim Entleiher arbeitet, sich dort nicht als BR wählen lassen dürfen? Richtig, weil es noch kein höchstrichterliches Urteil gibt, "nur" das vom BAG ;)
Ihr seit echt manchmal komisch drauf Mädels ;)