Erstellt am 15.02.2022 um 19:33 Uhr von celestro
https://medien.bgetem.de/medienportal/artikel/MjE1LTQxMA--
kannst Du uns mal zeigen, wo da etwas von "stehen uns Arbeitnehmern jedoch kurzzeitige Erholzeiten zu, die als Bestandteil der Arbeitszeit gesehen werden und somit auch vergütet werden müssten." steht?
Erstellt am 15.02.2022 um 20:34 Uhr von Mira8culix
Auf verschiedenen Seiten wird darauf verwiesen:
https://www.wirtschaftswissen.de/arbeitssicherheit/arbeitsschutz/arbeitsstaettenverordnung/angemessene-bildschirmpausen-und-wie-sie-sie-erreichen/
https://www.arbeitsrechte.de/bildschirmarbeitsverordnung/
Erstellt am 16.02.2022 um 07:40 Uhr von Relfe
"kurzzeitige Erholungszeiten" sind Zeiten ohne Bildschirmarbeit.
Das können zusätzliche Pausen sein, aber auch jede andere Tätigkeit ohne Bildschirmarbeit.
Ob die Pausen, die der AG bei euch bezahlt sein müssen? Ja, Nein, kann sein.
erstmal sind für 8 Std Arbeitszeit 30 Min. als Pause festgelegt, ab 9 Std wären es dann 45Min.
Dann kann der AG ggf. auch mehr Pausen festlegen, das kann im AV oder BV oder TV aber auch anders geregelt sein. Wenn gar nichts geregelt ist zu Pausen, dann hat es der AG im Prinzip noch einfacher, weil er dann mit Direktionsrecht Pausen festlegt.
https://www.dgbrechtsschutz.de/ratgeber/fragen-antworten/uebersicht/beitrag/arbeitszeit/ansicht/pausen-10-fragen-und-anworten/details/anzeige/
Erstellt am 16.02.2022 um 11:57 Uhr von EDDFBR
M.W. nach ist das auch davon abhängig, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der der Bildschirm dauerhaft im Blick gehalten werden muss (z.B: zur Überwachung einer Maschine). In diesem Fall ist nach einer Stunde eine Pause vorgeschrieben.
Handelt es sich aber nur um klassische Bildschirmarbeit (z.B. Bürotätigkeit), bei der man auch vom Bildschirm wegschaut (auf den Schreibtisch, zum Kunden, zum Telefon, in irgendwelche Unterlagen aus Papier etc.), dann steht einem keine Pause zu, sondern alle Stunde 5 Minuten anderweitiger Tätigkeit (z.B. etwas im Gehen verrichten, Sachen wegtragen, am Kopierer arbeiten etc.).
Das ist aber bereits Auslegung. Das Gesetz selbst (§5 BildscharbV) ist relativ unbestimmt:
"Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.“
Erstellt am 16.02.2022 um 12:18 Uhr von Mira8culix
Vielen Dank bisher für die vielen Antworten!
Es handelt sich bei dieser Arbeit wiegesagt um reine Bildschirmtätigkeit. Es gibt keinerlei Unterbrechungen für andere Tätigkeiten. Maximal um sich zwischendrin einen neuen Stapel zu holen, der dann wiederum über den Bildschirm angezeigt wird. Damit handelt es sich um eine dauerhafte Bildschirmtätigkeit, die nach jeder Stunde unterbrochen werden müsste und eben jene "Pausen" bzw. Bildschirmerholungszeiten müssten demnach auch vergütet werden. Diese Regelung umgeht der Arbeitgeber allerdings dadurch, dass er die 5-Minuten-Pausen als 20-Minuten-Sammelpausen zusammenfasst, diese als Kurzpausen bezeichnet und somit nicht vergütet.
Ich empfinde diese Regelung daher als nicht gerechtfertigt. Noch dazu, wo es für die Gesundheit der Augen besser wäre jede Stunde eine kurze 5 Minuten Pause zu haben als drei Stunden auf eine größere warten zu müssen..
Erstellt am 16.02.2022 um 13:29 Uhr von Catweazle
3 Stunden ist wohl nicht in Ordnung. Alle 50 Minuten 10 oder alle 100 Minuten 20 Minuten Pause.
Das können reguläre oder bezahlte Pausen sein.
Wenn ihr nach 2 Stunden 20 Minuten, nach 4. Stunden 45 Minuten und nach 6 Stunden 20 Minuten Pause macht ist es wahrscheinlich ok.
Erstellt am 16.02.2022 um 13:32 Uhr von Dummerhund
Ich würde zunächst einmal jeglichen Begriff mit "Pausen " diesbezüglich streichen, den Verordnungen sprechen hier von Arbeitsunterbrechungen. Diese wiederum unterliegen nicht dem Arbeitszeitgesetz und sind nicht Abzugsfähig.
Und genau wegen dem Begriff "Pause versucht der AG das Ganze zu umgehen. Die Unterbrechungen sind Stündlich ab zu leisten und können nicht gebündelt werden. Weder im Zeitwert noch in der Unterbrechung selbst.
Hier mal ein Link mit einem kleinem Verweis auf ein Urteil. Vielleicht hilft das weiter.
https://www.wirtschaftswissen.de/arbeitssicherheit/arbeitsschutz/arbeitsstaettenverordnung/angemessene-bildschirmpausen-und-wie-sie-sie-erreichen/
Erstellt am 16.02.2022 um 14:03 Uhr von ganther
was sagt denn der BR dazu? Ist ja ein Thema der Mitbestimmung, da die Vorschriften der Verordnung gerade keine festen Zeiten und Vorgaben macht. Aber aus eigener Erfahrung aus einer Einigungsstelle dazu: der Einigungsstellenvorsitzende hat damals die Frage offen gelassen, ob es sich um bezahlte Pausen handeln muss. Und es müssen eben keine Pausen sein, sondern um Unterbrechungen der Bildschirmarbeit. Und da kann der AG doch noch einiges gestalten. Das muss gerade nicht dazu führen, dass der AN eine Pause machen kann, sondern am Arbeitsplatz verbleiben muss.
Erstellt am 16.02.2022 um 14:17 Uhr von Dummerhund
Wieso kommt ihr immer wieder auf Pause zurück. Es ist eine Arbeitsunterbrechung. Wie der AG diese nun gestaltet bleibt ihm überlassen. Er kann den AN für diese Zeit andere Tätigkeiten zuweisen oder aber sagen bleib auf deinem After Eigth sitzen. Und da es Arbeitsunterbrechungen von der eigentlichen Bildschirmtätigkeiten sind unterliegen diese nicht dem Arbeitszeitgesetz. Diese Verordnung kann der AG auch nicht dahingehend umgehen das er sie eigenständig als Pausen deklariert.
Erstellt am 16.02.2022 um 14:28 Uhr von ganther
habe doch nichts gegenteiliges geschrieben... Haben in der Einigungsstelle als BR eben die Pause als Arbeitsunterbrechung ins Feld geführt. Kann man ja mal als Position aufbauen. Aber wie beschrieben: es ging in eine Richtung. Die gewährte Pause ist aber in soweit zu beachten, dass es keine Unterbrechung bedarf, wenn eine Pause ansteht. Die Mittagspause unterbricht die Arbeit und damit auch die Bildschirmarbeit.
Erstellt am 16.02.2022 um 14:30 Uhr von Dummerhund
Erstellt am 16.02.2022 um 15:10 Uhr von Relfe
und wenn ihr mit den Füßen abstimmt?
jede Stunde 1x für 5 Min Toilettengang?
ggf. um Augentropfen anzuwenden?
Das wird der AG dann sicher gesprächsbereiter, vermute ich mal.
Erstellt am 16.02.2022 um 16:59 Uhr von ganther
wenn es einen BR gibt. Die Frage ist für mich noch unbeantwortet. Der BR kann handeln für die MA. Dein Vorschlag kann was bewirken, aber dafür müssen alle mitziehen. Meine Erfahrung dazu ist aber eine andere. Das Thema steht bei den MA nicht so hoch im Kurs und es gibt genug Kollegen, die Angst haben hier ihr Recht einzufordern. Das war ja auch einer der Gründe warum es damals bei uns bis in die Einigungsstelle gegangen ist. Das Ergebnis war zwar nicht befriedigend, aber das ist ein anderes Thema