Erstellt am 03.02.2022 um 13:34 Uhr von Enigmathika
Darf er, sie wird nur nicht gezählt.
Scherz beiseite: Die Stützunterschriften müssen von Wahlberechtigten geleistet werden, das heißt wahlberechtigt am Tag der Wahl. WEnn der Kollege dann nicht mehr Angehöriger des Betriebes ist, ist er nicht wahlberechtigt. Ist er noch angestellt, aber weg, weil er Resturlaub oder Überstundenfrei nimmt, ist er noch wahlberechtigt.
Erstellt am 03.02.2022 um 16:28 Uhr von R.Staunlich
Wenn er auf der Wählerliste steht, darf er auch Stützunterschriften leisten.