Erstellt am 04.08.2011 um 10:28 Uhr von Kurzarbeiter
Die BRM sind gewählt und so lange sie das Mandat nicht niederlegen sind sie BRM und zu laden. Es kann kein Dritter Mandate für andere Niederlegen.
Erstellt am 04.08.2011 um 10:38 Uhr von viktor
so ist es - das sterben der Liste beendet nicht die Mitgliedschaft im BR. Übrigens auch nicht dessen, der es erklärt hat. Da muss er schon deutlich verkünden, dass er zurücktritt / sein Mandat aufgibt.
Erstellt am 04.08.2011 um 10:47 Uhr von dinoli
Klar, sah ich auch so, aber die Frage stellte sich da ja keine persönlichkeitswahl war sondern Listenwahl. Diese Liste exestiert nun mal nicht mehr.
So etwas scheint nicht oft vorzukommen, da ich keinerlei Hinweis auf Rechtssprechung gefunden habe.
Erstellt am 04.08.2011 um 10:49 Uhr von Kurzarbeiter
..es gilt die Liste am Wahltag!
Erstellt am 04.08.2011 um 12:35 Uhr von paula
du schreibst es letztendlich selber:
Diese Liste umfast noch ca. 10 Namen (2 BR-Plätze).
Da kann nun einer erklären was er will
Erstellt am 04.08.2011 um 12:58 Uhr von rkoch
Versuch der Erklärung:
Auf einer Liste treten Kandidaten für die Betriebsratswahl an. Bei der Wahl werden zwar die Listen gewählt, im Rahmen der Auszählung nach d´Hond aber letztendlich die gewählten BETRIEBSRATSMITGLIEDER und ERSATZMITGLIEDER sowie deren Nachrückerreihenfolge bestimmt. Danach ist die Liste in keiner Weise mehr relevant (! ihre Funktion wird von den bestimmten Ersatzmitgliedern/Nachrückerfolge übernommen), insofern ist die Liste bereits unmittelbar nach der Wahl quasi aufgelöst!.
WANN eines der gewählten Betriebsratsmitglieder sein Amt verliert ist ABSCHLIESSEND in §24 BetrVG geregelt:
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
Ein "Erlöschen der Liste" ist danach kein Grund für das Ende der Amtszeit eines gewählten Betriebsrates; kann ja auch gar nicht sein, da die Liste unmittelbar der Wahl faktisch nicht mehr existiert sondern "nur noch" Betriebsräte und deren Ersatzmitglieder.