Erstellt am 13.03.2013 um 14:32 Uhr von DrHouse
Wellenbrecher,
gibt es Ersatzmitglieder? Diese würden dann erst mal nachrücken.
MfG Dr.House
Erstellt am 13.03.2013 um 14:53 Uhr von gironimo
Oh je - da scheinen ja "Charaktere" zusammen gefunden zu haben.
Wenn es keine Ersatzmitglieder mehr gibt und dadurch die Zahl 5 nicht mehr erreicht werden kann, muss die Letzte einen Wahlvorstand bestellen. Und zwar unverzüglich (siehe § 13 BetrVG.).
Wenn Ihr dann einen neuen BR gewählt habt, solltet Ihr erst einmal Schulungen besuchen.
Erstellt am 13.03.2013 um 14:55 Uhr von leserin
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Also, wenn mit allen Ersatzmitgliedern die Zahl 5 nicht mehr erreicht wird, MUSS sofort ein WV eingesetzt werden und müssen unverzüglich Neuwahlen durch geführt werden.
Macht der BR dieses nicht, zum ArbG gehen, dann setzt das ArbG einen WV ein. Dann wird wohl auch den/ dem verbelibenden BRM wegen groben Pflichtverstoß das Mandat entzogen und dieses hat zur Folge, dass diese sofort mit Rechtskraft alle Schutzrechte verlieren.
Erstellt am 13.03.2013 um 16:12 Uhr von rkoch
> Macht der BR dieses nicht, zum ArbG gehen, dann setzt das ArbG einen WV ein.
So dumm das klingt, das geht so nicht. So lange ein BR existiert, kann kein anderer als der BR den WV einsetzen. Die Amtszeit dieses BR endet erst nach 4 Jahren bzw. so bald das Wahlergebnis (das nie kommen wird) bekannt gegeben ist (§22 BetrVG). Das Recht einen WV durch das ArbG einsetzen zu lassen, erwerben die AN erst 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR (§16 (2) BetrVG, durch drei wahlberechtigte AN).
Insofern ist DAS:
> Dann wird wohl auch den/ dem verbelibenden BRM wegen groben Pflichtverstoß das Mandat entzogen
der einzige Weg, sprich, die AN (mindestens ein Viertel der Beschäftigten!) müssen beim ArbG wegen grober Pflichtverstöße die Auflösung des BR beantragen, um den Weg für Neuwahlen frei zu machen. Allerdings zählt dann der Betrieb als BR-los, d.h. das ganze Procedere mit 3 AN die zu einer Wahlversammlung einladen, etc. geht von vorne los. Da ist es IMHO doch einfacher, den einen Kollegen an seine Pflicht (§13 (3) 2. BetrVG) zu erinnern.