Erstellt am 28.07.2011 um 21:16 Uhr von nicoline
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Erstellt am 29.07.2011 um 08:04 Uhr von viktor
Die "Nachhaltigkeit" gilt für mitbestimmungspflichtige - sogenannte erzwingbare - Betriebsvereinbarungen wie im Beitrag oben beschrieben. Freiwillige Vereinbarungen enden nach der Kündigungsfrist ohne Nachwirkung.
Erstellt am 29.07.2011 um 08:47 Uhr von Petrus
Und für beide Varianten gilt: Es kann in der BV was anderes vereinbart werden...
Dann könnte für eine erzwingbare BV die Nachwirkung ausgeschlossen sein oder für eine freiwillige BV eine Nachwirkung vereinbart worden sein.
Erstellt am 29.07.2011 um 09:27 Uhr von rkoch
> Dann könnte für eine erzwingbare BV die Nachwirkung ausgeschlossen sein
Wobei diese Variante i.d.R. nur wirksam ist, wenn es nach Ablauf der in der BV zu regelnden Umstände die betreffenden Umstände wegfallen oder eine andere Regelung die Umstände weiter regelt. Fallen die Umstände nicht weg und gibt es keine alternative Regelung, so geht die BV faktisch trotz Ausschluß in die Nachwirkung.
Bsp: BV zur Arbeitszeit: Es ist geregelt das zwischen 07:00 Uhr und 15:00 gearbeitet wird mit Pausen um .... und .... Uhr. Eine andere Regelung (ggf. ältere BV) gibt es nicht.
Wie soll in diesem Fall nach Kündigung der BV verfahren werden, wenn die Nachwirkung ausgeschlossen wird? Können die AN dann arbeiten wie sie Lust haben? Dürfen sie gar nicht mehr arbeiten? Tritt ggf. eine einzelvertraglich vereinbarte Lage der AZ in Kraft? Geht das überhaupt vor dem Hintergrund §87 (1) Nr. 2 ?
I.d.R. wird weiter gearbeitet als wäre die BV NICHT außer Kraft getreten. Sie geht also faktisch in die Nachwirkung. Und genau deshalb ist die Nachwirkung eben in diesen Fällen vorgesehen.
Erstellt am 29.07.2011 um 11:12 Uhr von Feivelchen
Hallo Anderl,
ich denke das kann unterschiedlich sein - je nachdem wie es in der BV vereinbart wurde. Möglich zum Jahresende automatisch auslaufend oder 3Monate vor auslaufen des Jahres eine andere Variante wäre noch - wenn bis Jahresende nicht gekündigt wird, läuft sie automatisch wieder ein Jahr weiter - sicher gibt´s da noch mehr Varianten - vielleicht auch je nach BV?
Wir haben eine BV die gekündigt wurde aber durch den Zusatz: BV behält solange Gültgkeit bis eine neue, den Richtlinien entsprechende BV erstellt wird.
Erstellt am 29.07.2011 um 22:01 Uhr von Arabella
@rkoch
Das sehe ich anders. Wurde die Nachwirkung ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten erst einmal alleine regeln, bis der Betriebsrat geruht, seinen Pflichten nachzukommen.
Erstellt am 29.07.2011 um 22:03 Uhr von ganther
es ist schon interessant was die Praxis hier immer wieder für Blüten treibt.. möchte gar nicht wissen was da alles so in den Betrieben gelebt wird... aber so lange es funktioniert... aber wehe es hat mal einer drauf und läßt die Luft aus den Phantasiegebilden
Erstellt am 01.08.2011 um 08:25 Uhr von rkoch
Bisser spät aber:
> Das sehe ich anders. Wurde die Nachwirkung ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber die
> Arbeitszeiten erst einmal alleine regeln, bis der Betriebsrat geruht, seinen Pflichten
> nachzukommen.
Da hast Du irgendwas im BetrVG falsch verstanden! ALLE Sachen die der Mitbestimmung unterliegen, unterliegen IMMER der Mitbestimmung. So weit der BR seinen Pflichten nicht nachkommt hast Du natürlich Recht, aber das sollte ja nicht der Regelfall sein.
Gedenkt der AG in meinem Beispiel nach Deiner Theorie tatsächlich ohne Mitbestimmung des BR einfach die Zeiten zu ändern so bald die BV abgelaufen ist kann der BR sofort vor Gericht rennen und dem AG dies untersagen lassen. Erst wenn er mit dem BR eine neue Regelung vereinbart hat darf er die Zeiten ändern. Also faktisch Nachwirkung.