In unserem Einzelhandelsunternehmen wurden für Samstage neue Öffnungszeiten eingeführt. Die Betriebsvereinb. sah eine Probezeit für 6 Monate vor. Nach Ablauf wurde der Probezeitraum stillschweigend für weitere 6 Monate fortgeführt. Die nun vorgelegte neue BV hat der BR zunächst für ein Jahr befristet und weitere Öffnungszeiten vorerst ausgeschlossen. Der AG will diese BV nicht gegenzeichnen. Wer weiß Rat und erklärt die Nachwirkung des § 77(6) im BetrVG