Erstellt am 05.04.2013 um 15:14 Uhr von gironimo
§ 77 Abs. 5 BetrVG:
Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Erstellt am 05.04.2013 um 15:16 Uhr von mitleser
Hier aber auch beachten den Unterschied betreffend Nachwirkung.
Erstellt am 05.04.2013 um 15:29 Uhr von Riuso
Also fristlos geht nicht?
Was heist nochmal Nachwirkung?
Tritt dann automatisch die vorherige Regelung statt?
Erstellt am 05.04.2013 um 15:36 Uhr von pillepalleTR
siehe Beitrag von gironimo:
"soweit nichts anderes vereinbart ist" bedeutet: steht in der BV explizit drin, dass sie auch fristlos gekündigt werden kann, dann ist dem so...steht diesbezüglich nix drin: 3 Monate Kdg-frist.
Nachwirkung bedeutet, dass die BV trotz der Kündigung solange wirksam bleibt, bis zum gleichen Thema eine neue BV abgeschlossen wurde.